wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Erbrecht | 22.02.2019

Vor- und Nach­erbschaft

Vor­erbschaft im Testament: Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe

Letzter Wille muss klar zum Ausdruck gebracht werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Handschriftliche Testamente sind häufig unklar und auslegungs­bedürftig. Nicht selten streiten dann die Angehörigen vor Gericht um die richtige Interpretation. In einem Fall des OLG München ging es um die Anordnung einer sogenannten Vor- und Nach­erbschaft im Testament (OLG München, Beschluss vom 13.11.2018 – 31 Wx 182/17).

Werbung

Erblasser setzt zunächst seine Lebensgefährtin und dann seine Kinder ein

Der Erblasser hatte 2009 in einem Testament verfügt, dass seine Lebens­gefährtin sein „gesamtes Vermögen erbt“ und für seine Kinder „verwalten“ soll. Außerdem erteilte er seiner Lebens­gefährtin mit der Verfügung Vollmacht über alle Firmen- und Privat­konten. Als er 2015 verstarb, beantragte die Lebens­gefährtin einen Erbschein, der sie als unbeschränkte Alleinerbin ausweist. Das Nachlass­gericht lehnte dies ab. Es ging davon aus, dass der Erblasser seine Partnerin nur als Vorerbin einsetzen sollte. Ein Vorerbe darf die Erbschaft lediglich nutzen, bevor sie (in der Regel mit dem Tod des Vorerben) an den oder die Nacherben fällt. Diese Gestaltung nennt sich Vor- und Nacherbschaft.

Alleinerbin sieht sich als befreite Vorerbin

Die Lebens­gefährtin stellte daraufhin erneut einen Erbscheinsantrag, der darauf zielte sie als befreite Vorerbin und die Kinder des Verstorbenen als Nacherben auszuweisen. Als befreite Vorerbin könnte sie - was dem gewöhnlichen Vorerben verwehrt ist – zum Beispiel auch Immobilien im Nachlass veräußern und wäre von den Pflichten der ordnungs­gemäßen Nachlass­verwaltung und Rechenschafts­legung befreit.

Doch auch diesen Erbschein wollte das Nachlass­gericht nicht ausstellen. Der Erbstreit landete vor dem OLG München, allerdings ebenfalls ohne Erfolg für die Lebens­gefährtin. Auch die Richter in München konnten nämlich keine Anordnung einer Befreiung erkennen. Eine solche Anordnung, so das Gericht, müsse stets in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Zwar müsse dies nicht ausdrücklich oder mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen, sondern könne auch durch Testamentsauslegung ermittelt werden. Der Wille, dass der Vorerbe befreit sein soll, müsse jedoch im Testament zumindest irgendwie angedeutet oder versteckt sein.

Werbung

Auf die Formulierung kommt es an

Der Argumentation der Lebens­gefährtin wurde damit nicht gefolgt. Die vertrat die Ansicht, die Befreiung ergebe sich daraus, dass der Erblasser ihr sein gesamtes Vermögen vererbte, sie finanziell absichern wollte und ihr umfassende Konto­vollmacht erteilte. Ein weiterer Grund für die Annahme der Befreiung liege in der Minder­jährigkeit der Nacherben im Zeitpunkt der Testaments­errichtung. Mit der Befreiung der Vorerbin habe der Erblasser versucht, die Bestellung eines Pflegers für die Nacherben zu vermeiden.

All diese Umstände über­zeugten das OLG München nicht, da es lediglich Umstände außerhalb des Testaments waren. Weder die Formulierung „mein ganzes Vermögen“ noch die Erteilung der Konto­vollmacht seien ein hinreichendes Indiz für die Anordnung einer Befreiung.

Konfliktpotential Vorerbschaft

Der Fall zeigt, welches Konflikt­potential entsteht, wenn ein Laie ein Testament schreibt und weder die Instrumente noch die Begrifflichkeiten des Erbrechts genau kennt.

Gerade die Vor- und Nach­erbschaft gehört zu den komplexesten Gestaltungen in der Nachfolge. In der Praxis sorgt sie häufig für Streit und ist auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer oft nachteilig. Daher ist es in der Regel sinnvoll, die Anordnung einer Vor- und Nach­erbschaft nur in solchen Konstellationen in Erwägung zu ziehen, in denen sie rechtlich geboten ist. Dazu gehören zum Beispiel Testamente zugunsten über­schuldeter Erben oder auch sogenannte Geschiedenentestamente.

Werbung

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6251

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6251
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!