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Familienrecht | 27.04.2015

Trennung von Tisch und Bett

Trennungsjahr bei Ehescheidung: Muss man das Trennungsjahr genau einhalten und was geschieht, wenn man mogelt?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Büschel-Girndt

Eine Scheidung setzt eine Trennung von mindestens einem Jahr voraus. Diese Trennung von Tisch und Bett wird im Familienrecht als Trennungsjahr bezeichnet. Aber muss das wirklich sein? Kann man das Trennungsjahr auch umgehen oder ein bißchen mogeln?

Normalerweise ja. Schnellschüsse und unüberlegte Aktionen sollen vermieden werden. Schließlich ist die Ehe keine unverbindliche Gemeinschaft auf Zeit, sondern - zumindest nach dem Leitbild des BGB und der Rechtsprechung - auf „lebenslänglich“ angelegt.

Nur wenn zumindest ein Ehegatte nach einem Jahr Trennung immer noch davon überzeugt ist, dass es nichts mehr wird, soll geschieden werden.

In Ausnahmefällen, wenn es einem Ehegatten nicht mehr zuzumuten ist, auch nur auf dem Papier länger verheiratet zu sein, kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das sind krasse Ausnahmen.

Manche mogeln beim Trennungsjahr

Weil ein Jahr so lang ist, kommen manche auf die Idee, ein bisschen zu mogeln. So wird ein Getrenntleben in der Ehewohnung oder ein früherer Trennungszeitpunkt behauptet. „Fragt doch eh niemand nach“, heißt es dann.

Manchmal aber schon! Nicht nur das Finanzamt interessiert sich für den Trennungszeitpunkt (Stichwort: Ehegattenveranlagung) sondern auch Versicherungen (Stichwort: beitragsfreie Mitversicherung) oder Abonnements (Stichwort: Partnerrabatt). Da kommen zum Prozessbetrug schnell noch ein paar weitere Betrügereien dazu!

Sich nicht „erpressbar“ machen!

Außerdem kann's auch gefährlich werden, Wenn der oder die zukünftige Ex nicht mehr mitspielt. Wer falsche Angaben gemacht hat und Konsequenzen fürchten muss, wird leicht „sehr kompromissbereit“.

Deshalb: Finger weg von solchen Manipulationen, sondern besser alle Folgesachen frühzeitig geklärt. Dann kann nach einem Jahr und einem Tag Trennung rechtskräftig geschieden werden, während die „Mogler“ noch auf die Klärung des Versicherungsverlaufs warten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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