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Kirchenrecht und Strafrecht | 26.01.2015

Nach Anschlag auf „Charlie Hebdo“

Kirchenrechtler Heinig spricht sich für Abschaffung des „Blasphemie“-Paragrafen 166 StGB aus

In der Rechtspraxis sei der Blasphemie-Paragraf (§ 166 StGB) bedeutungslos und schaffe viele Missverständnisse, meint der Staatsrechtler Hans Michael Heinig.

Seit 2008 ist der Professor und Staatsrechtler Hans Michael Heinig Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD. Schon mehrfach - so zuletzt in der Neuen Osnabrücker Zeitung und der Süddeutschen Zeitung - hat er sich in dieser Funktion dafür ausgesprochen, den sogenannten Blasphemie-Paragraf aus dem Strafgesetzbuch (StGB) zu streichen. Wörtlich heißt es in § 166 StGB:

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Paragraf verbietet also nicht pauschal die Gotteslästerung oder das Verhöhnen von Glaubensinhalten. Das strafrechtliche „Schutzgut“ ist vielmehr der öffentliche Frieden. Heinig meint, dass der Schutz des religiösen Friedens durch andere Straftatbestände hinreichend geschützt werde, z.B. durch die Beleidigungstatbestände und den Schutz vor Volksverhetzung. In der Rechtspraxis sei der Paragraf bedeutungslos und schaffe viele Missverständnisse. „Eine Streichung würde deutlich machen: Die Presse- und Kunstfreiheit hat Vorrang vor dem diffusen Schutz religiöser Gefühle“, erklärte Heinig gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Blick auf die terroristischen Angriffe gegenüber Journalisten.

Heinig ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.

Quelle: dawr/pt
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