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So wird über das Ordnungsamt Leichlingen berichtet, das der Regionalpresse zufolge Mitglieder einer geschlossenen Facebook-Gruppe für Hundehalter mit Mahnschreiben bedacht hatte. Der Verdacht: Hundehaltung ohne ordnungsgemäße Anmeldung des Hundes. Für diesen Verdacht reichte dem Ordnungsamt die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe aus.
Datenschutz erlaubt Auswertung frei veröffentlichter Informationen
Datenschutzrechtlich war das Verhalten der Behörde durchaus im Rahmen des rechtlich erlaubten. Die Behörde hatte lediglich die frei zugänglichen Daten ausgewertet und keine heimliche Durchsuchung durchgeführt. Dabei kam dem Amt zugute, dass es sich zwar um eine geschlossene Facebook-Gruppe handelte – also u.a. Postings auf dem Facebook-Profil nicht mitgelesen werden konnten – aber die Profilnamen der Gruppenmitglieder für jeden sichtbar waren.
Heimliche Durchsuchung von Facebook-Profilen nur mit konkreter Rechtsgrundlage
Solange lediglich auf allgemein zugängliche, frei veröffentlichte Daten zugegriffen wird, dürfen auch Behörden diese Informationen verwerten – genauso wie sie beispielsweise Zeitungsberichte auswerten und ihre Erkenntnisse daraus nutzen dürfen, ohne dass es dazu einer entsprechenden Rechtsgrundlage bedarf. Anders wäre der Fall aber, wenn sich die Behörde über das Mitlesen frei veröffentlichter Informationen hinaus aktiver Undercover-Maßnahmen zur Informationsbeschaffung wie z.B. dem Anmelden eines Fake-Profils, über das dann der Kontakt mit anderen Profilen oder Gruppen hergestellt wird, bedienen würde. Dies geht nur mit entsprechender Rechtsgrundlage.
Bleibt nur die Frage, ob für das ordnungsrechtliche Verfahren wegen nicht angemeldeten Hundebesitzes der Verdacht aufgrund der entsprechenden Mitgliedschaft in einer Facebook-Gruppe für Hundefreunde ausreicht. Aber wenn das Geld winkt, wird sich schon eine Begründung finden.
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