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Datenschutzrecht und Internetrecht | 02.12.2014

Facebook

Widerspruch in Timeline zwecklos: Facebook ändert Datenschutzrichtlinien ab 2015

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Facebook ändert zum 01.01.2015 seine Nutzungsbedingungen. Ob sich die AGB-Änderungen überhaupt mit deutschem Recht vertragen, ist allerdings fraglich.

Facebook hat seine Nutzer in den letzten Wochen - in vielen Fällen per E-Mail - darüber informiert, dass sich ab Januar 2015 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Facebook ändern. U.a. werden die Datenschutzbestimmungen erheblich zugunsten von Facebook geändert.

Verbesserte Werbeanzeigen durch umfangreiche Datenauswertung

So sollen ab Januar verbesserte Werbeanzeigen geschaltet werden, die zielgerichtet auf Grundlage der jeweils genutzten Apps und Webseiten der einzelnen Facebook-Nutzer angezeigt werden. Mit anderen Worten: Die personenbezogenen Daten der Nutzer werden durch Facebook noch genauer verarbeitet.

Nutzer können Einstellungen ändern

In welcher Form Facebook die erlangten Daten speichert und weiternutzt, ist nicht klar. Allerdings räumt Facebook den Nutzern die Möglichkeit ein, einige der ab Januar in Kraft tretenden Neuerungen wie die verbesserte Werbeanzeige in den Datenschutzeinstellungen abzustellen.

AGB-Änderung durch Mitteilung - oder ist Zustimmung der Nutzer nötig?

Ob die AGB-Änderungen nach deutschem Recht im Fall Streitfall überhaupt Bestand haben würden, ist aber fraglich. Facebook vertritt in seinen AGB den Standpunkt, dass die weitere Nutzung nach Änderung der AGB eine Zustimmung dieser bedeutet. Nach deutschem Recht ist dies durchaus angreifbar, da ein wirksamer Änderungsvorbehalt in AGB nicht pauschal formuliert sein darf, sondern genau bestimmen muss, unter welchen Umständen die AGB geändert werden können.

Facebook-AGB angreifbar?

Das wäre also durchaus ein Punkt, der Verbraucherschutzverbände zu einem Vorgehen gegen Facebook motivieren sollte. Was allerdings rechtlich völlig irrelevant ist, sind Widersprüche gegen die AGB-Änderung, die einige Nutzer in ihrer Facebook-Timeline veröffentlichen. Solche Darstellungen haben keinerlei Relevanz, da es sich schlichtweg nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt, die Facebook zugehen.

Widerspruch in Timeline ist unwirksam

Es kann von Facebook nicht erwartet werden, alle Kommentare auf sämtlichen Profilen zur Kenntnis zu nehmen und die an Facebook gerichteten Erklärungen herauszufiltern. In den letzten Tagen wurde über Politiker berichtet, die entsprechende Widerrufserklärungen in ihren Profilen veröffentlicht haben - durchaus öffentlichkeitswirksam, aber rechtlich eben unwirksam.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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