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Versicherungsrecht | 15.12.2017

Weihnachts­urteil

AG Fürth: Nicht­löschen von Advents­kerzen ist grob fahrlässig

Von brennenden Kerzen ausgehende Gefahr hinreichend bekannt

(Amtsgericht Fürth, Urteil vom 22.11.1984, Az. 1 C 415/84)

Es ist grob fahrlässig, vor dem Verlassen der Wohnung die auf einem Adventsk­ranz brennenden Kerzen nicht zu löschen. Dies hat laut kostenlose-urteile.de das Amtsgericht Fürth entschieden.

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Es ist grob fahrlässig, vor dem Verlassen der Wohnung die auf einem Adventsk­ranz brennenden Kerzen nicht zu löschen.

Im zugrunde liegenden Fall zündete die Ehefrau des Klägers die Kerzen des Advents­kranzes an. Daraufhin ging sie zum Einkaufen und vergaß, die Kerzen wieder zu löschen. Im Folgenden kam es zu einem Brand­schaden. Der Kläger war der Meinung, die Hausrat­versicherung müsse den Schaden übernehmen.

Schaden grob fahrlässig verursacht

Das Amtsgericht entschied gegen den Kläger. Die Versicherung sei nicht verpflichtet gewesen den Schaden auszugleichen, da der Schaden von der Ehefrau des Klägers grob fahrlässig verursacht worden sei. Diese Fahrlässigk­eit müsse sich der Kläger auch zurechnen lassen, da seine Ehefrau als seine Repräsentantin im Sinne des Versicherungs­rechts anzusehen sei.

Sorgfalt in schwerem Maße verletzt

Grobe Fahrlässigk­eit liegt vor, wenn die verkehr­serforderliche Sorgfalt in schwerem Maße verletzt worden ist. Dies sei nach Auffassung des Gerichts hier zu bejahen, da der Umgang mit offenem Feuer stets ständiger Be­aufsichti­gung bedarf. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich leicht brennbare Gegenstände, wie etwa ein Adventsk­ranz, in der Nähe des offenen Feuers befinden. Es sei dabei zu beachten, dass die üblichen Kerzen­halter an den Advents­kränzen keinen hinreichenden Schutz vor dem Feuerfangen bieten.

Verpflichtung zur Überwachung

Das Gericht führte weiter aus, dass die Frau des Klägers verpflichtet sei über die Kerzen zu wachen, da sie die Kerzen angezündet habe. Sie werde nicht dadurch entschuldigt, dass sie mit anderweitigen Besorgungen beschäftigt war und den „Kopf voll anderer Dinge“ hatte.

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Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

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