Im Fall stritt ein getrennt lebendes Elternpaar um das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder. Seit der Trennung lebten die Kinder bei der Mutter. Diese beantragte, ihr das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu übertragen.
Vater nicht an eine engere Bindung interessiert
Dem stimmte das Oberlandesgericht zu. In den Gründen führte das Gericht aus, dass der Vater nicht an der Entwicklung der Kinder teilgenommen habe und sich nicht um Erziehungsfragen gekümmert habe. Auch an einer engen Beziehung zu den Kindern im Rahmen des Umgangsrechts sei er nicht interessiert gewesen. So kamen in der Vergangenheit immer die Kinder zu ihm, nicht aber er zu ihnen. Auch während des Umgangs mit den Kindern habe er kein großes Interesse gezeigt. Er erkundigte sich nicht nach deren Sorgen und habe nichts mit ihnen unternommen. Schließlich bereitete er ihnen keine Freude. Zu Weihnachten hätten sie keine Geschenke von ihm bekommen.
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