Partnerbörsen sind meist als Kontakt- und Singlebörse ausgestaltet - und nicht als Heiratsvermittlung
Allerdings ist das Urteil bei Weitem nicht auf alle Partnerbörsen anwendbar. Denn Partnerbörsen versprechen üblicherweise nicht die „Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt, sondern sie lassen sich für ihre Dienstleistung als Kontakt- und Singlebörse bezahlen. Die Nutzer erhalten Zugang zur Website, auf der sie sich die Profile der anderen Nutzer anschauen und diese dann selbst kontaktieren können. Die Partnerbörse beschränkt sich in diesen Fällen auf die Bereitstelltung der Plattform - ohne aber selbst Kontakte zu vermitteln.
Dienstleistung besteht in Bereitstellung der Internetplattform
Solche Portale sind also als reine Dienstleistungsportale angelegt. Die in § 656 BGB hinsichtlich des nicht bestehenden Entgeltanspruchs geregelte Heiratsvermittlung betrifft eher den Fall einer 'erfolgsabhängigen' Provision für die Vermittlung einer Ehe oder - bei weiter Auslegung des Gesetzes - für die Vermittlung einer Partnerschaft.
Wer also einen kostenpflichtigen Vertrag mit einer Partnerbörse abschließt, sollte diesen hinsichtlich der möglichen Kosten genau prüfen und sich nicht blind auf eine etwaige Unwirksamkeit der Entgeltklausel verlassen.
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