Günstige Darlehen, Ausstattung mit Gaststätteninventar, Möbeln und Gläsern durch eine Brauerei gegen die Verpflichtung des Gaststättenbetreibers, ausschließlich Bier von dieser Brauerei zu beziehen und auszuschenken – und dies für eine lange Vertragslaufzeit – kennzeichnen den typischen Bierlieferungsvertrag zwischen einem Restaurant- oder Kneipenbetreiber und einer Brauerei.
Nachteile von Langzeit-Bierlieferungsverträgen zeigen sich erst mit der Zeit
Dabei liegen die Vorteile einer solchen Konstruktion für den Gaststättenbetreiber gerade am Anfang auf der Hand: Indem die Brauerei ihm ein günstiges Darlehen einräumt oder ihm bei der Ausstattung seines Lokals unter die Arme greift und beispielsweise Stühle, Tische, Sonnenschirme, Aufsteller, Reklametafeln etc. stellt (gerne mit dem Logo der Brauerei versehen), nimmt sie dem Gastronomen einen großen Teil der nötigen Investitionen zur Eröffnung seines Lokals ab.
Die möglichen Nachteile eines solchen Vertrags fallen manchem Gastronomen erst mit der Zeit auf. Denn mit einem solchen kombinierten Bierlieferungsvertrag geht der Gaststättenbetreiber ein langes Dauerschuldverhältnis ein, das nicht immer vorteilhaft für ihn ist. Meist sind die Investitionen der Brauerei in die Gaststätte nur gegen die lange Mindestlaufzeit eines exklusiven Bierlieferungsvertrags zu haben, der eine in manchen Fällen viel zu hoch angesetzte jährliche Mindestabnahmemenge von Bier vorsieht. Dabei kann die Verpflichtung zur Abnahme von Bier sogar als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.
Gaststättenbetreiber tragen unternehmerisches Erfolgsrisiko
Das unternehmerische Risiko, ob in der Gaststätte so viel Bier überhaupt ausgeschenkt werden kann, und ob das Geschäft auch die gesamte Laufzeit über betrieben werden kann oder möglicherweise schon früher mangels Kundschaft geschlossen werden muss, trifft alleine den Gaststättenbetreiber.
Grundsätzlich sind Ausschließlichkeitsbindungen und Vertragsstrafen für Verstöße gegen den Bierlieferungsvertrag rechtlich zulässig. Eine solche Regelung kann sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Festsetzung höherer Preise im Fall der Unterschreitung der jährlichen Mindestabnahmemenge von Bier.
Ist der Bierlieferungsvertrag rechtlich wirksam?
Wer als Gaststättenbetreiber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorzeitig aus dem Vertrag raus will oder Vertragsanpassungen durchsetzen will, kann sich an einen Rechtsanwalt wenden. Ob der Bierlieferungsvertrag mit all seinen für den Gastronomen möglicherweise ungünstigen Klauseln rechtlich wirksam ist, kann der Anwalt prüfen. Dabei kommt es immer auf die Vertragsgestaltung mit der Brauerei im Einzelfall an.
Sittenwidrigkeit des Bierlieferungsvertrags
So kann der Bierlieferungsvertrag sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und die Brauerei die wirtschaftlich schwächere Position des Gaststättenbetreibers ausnutzt oder dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit unvertretbar eingeschränkt wird.
Indizien für die Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrags können Vertragslaufzeiten von über 15 Jahren sein, das absolute Verbot des Getränkebezugs über andere Quellen oder die Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht unbedingt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führt.
Rechtsanwalt für Gastronomierecht
Ob der Bierlieferungsvertrag überhaupt wirksam ist oder ob er sich möglicherweise vorzeitig kündigen oder widerrufen lässt, kann Ihr Rechtsanwalt klären, der eine geeignete rechtliche Lösung für Sie finden und Ihre Rechte gegenüber der Brauerei durchsetzen wird.
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