wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht | 01.02.2016

Widerrufsjoker bei Darlehensvertrag

Widerruf des Darlehens­vertrages kann Ablösung hoch­verzinster Darlehens­verträge ermöglichen

Voraussetzung für Darlehenswiderruf ist fehlerhaft deklinierte Widerrufs­belehrung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Baudarlehen waren vor 6-8 Jahren oftmals noch dreifach so hoch verzinst wie heute. Durch die nachhaltige Senkung des Referenz­zins­satzes in Folge der EZB-Schuldenkrise sind auch Baudarlehen heute nahezu zu einem Rekordzins zu haben. Die Herausforderung bleibt, aus den hoch­verzinsten Altverträgen möglichst ohne, im besten Fall ohne Vor­fälligkeits­entschädigung auszusteigen.

Werbung

Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen in den Jahren 2003-2010 meist inhaltlich falsch

Das Einfallstor für diesen Ausstieg ist der Widerruf des Darlehens­vertrages, was dann möglich bleibt, wenn die Widerrufs­belehrung fehlerhaft dekliniert war. Nach Einschätzung der Verbraucher­zentralen waren im Zeitraum 2003-2010 ca. 75 % der Widerrufs­belehrungen deutscher Banken und Sparkassen inhaltlich falsch. Aber auch im Zeitraum danach finden sich Fehler in einer Vielzahl von Widerrufs­belehrungen.

Fristbeginn meist irreführend dekliniert

In vielen Fällen, v.a. bei Sparkassen und Genossenschafts­banken, wurde der Fristbeginn/Fristlauf irre­führend dekliniert: Begrifflichkeiten wie „frühestens“ oder „der Darlehens­antrag“ (Anm.: statt „Ihr Darlehens­antrag“) implizieren bereits die Fehler­haftligkeit der Widerrufs­belehrung.

Bei Banken, die über kein eigenes Filialnetz verfügen und Darlehens­verträge im Fernabsatz abschließen, wurde häufig nicht auf die Rechts­folgen des Widerrufs hingewiesen (z.B. bei der DSL-Bank).

Anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Widerrufsrechts nutzen

Zur effektiven Durchsetzung des „ewigen“ Widerrufs­rechts ist fast immer anwaltliche Unterstützung erforderlich, um den Druck auf die Banken zu erhöhen und die Verhandlungs­position zu stärken.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehens­nehmer bei Fragen zum Widerruf von Altdarlehen und zum Thema zu Unrecht bezahlter Vor­fälligkeits­entschädigung im Fall bereits gekündigter Darlehen.

Neben der kostenlosen Rückabwicklung ohne Vor­fälligkeits­entschädigung konnte in vielen Fällen auch eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von mehreren Tausend Euro erfolgreich eingefordert werden.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1910

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1910
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!