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Bankrecht | 01.02.2016

Widerrufsjoker bei Darlehensvertrag

Widerruf des Darlehens­vertrages kann Ablösung hoch­verzinster Darlehens­verträge ermöglichen

Voraussetzung für Darlehenswiderruf ist fehlerhaft deklinierte Widerrufs­belehrung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Baudarlehen waren vor 6-8 Jahren oftmals noch dreifach so hoch verzinst wie heute. Durch die nachhaltige Senkung des Referenz­zins­satzes in Folge der EZB-Schuldenkrise sind auch Baudarlehen heute nahezu zu einem Rekordzins zu haben. Die Herausforderung bleibt, aus den hoch­verzinsten Altverträgen möglichst ohne, im besten Fall ohne Vor­fälligkeits­entschädigung auszusteigen.

Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen in den Jahren 2003-2010 meist inhaltlich falsch

Das Einfallstor für diesen Ausstieg ist der Widerruf des Darlehens­vertrages, was dann möglich bleibt, wenn die Widerrufs­belehrung fehlerhaft dekliniert war. Nach Einschätzung der Verbraucher­zentralen waren im Zeitraum 2003-2010 ca. 75 % der Widerrufs­belehrungen deutscher Banken und Sparkassen inhaltlich falsch. Aber auch im Zeitraum danach finden sich Fehler in einer Vielzahl von Widerrufs­belehrungen.

Fristbeginn meist irreführend dekliniert

In vielen Fällen, v.a. bei Sparkassen und Genossenschafts­banken, wurde der Fristbeginn/Fristlauf irre­führend dekliniert: Begrifflichkeiten wie „frühestens“ oder „der Darlehens­antrag“ (Anm.: statt „Ihr Darlehens­antrag“) implizieren bereits die Fehler­haftligkeit der Widerrufs­belehrung.

Bei Banken, die über kein eigenes Filialnetz verfügen und Darlehens­verträge im Fernabsatz abschließen, wurde häufig nicht auf die Rechts­folgen des Widerrufs hingewiesen (z.B. bei der DSL-Bank).

Anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Widerrufsrechts nutzen

Zur effektiven Durchsetzung des „ewigen“ Widerrufs­rechts ist fast immer anwaltliche Unterstützung erforderlich, um den Druck auf die Banken zu erhöhen und die Verhandlungs­position zu stärken.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehens­nehmer bei Fragen zum Widerruf von Altdarlehen und zum Thema zu Unrecht bezahlter Vor­fälligkeits­entschädigung im Fall bereits gekündigter Darlehen.

Neben der kostenlosen Rückabwicklung ohne Vor­fälligkeits­entschädigung konnte in vielen Fällen auch eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von mehreren Tausend Euro erfolgreich eingefordert werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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