Wer in Deutschland Waffen oder Munition besitzen und in welcher Form er damit umgehen darf, regelt das Waffenrecht. Dieses ist häufigen gesetzlichen Änderungen ausgesetzt und zeichnet sich durch ein hohes Maß an Komplexität aus, so dass es mitunter außerordentlich kompliziert sein kann, die Rechtslage eines Sachverhalts zutreffend zu beurteilen.
Welche Gegenstände als Waffen eingestuft werden, so dass ihr Besitz erlaubnispflichtig ist, ist deshalb für den Laien nicht immer zweifelsfrei zu beurteilen. So ist es in der Vergangenheit im Zuge von Verschärfungen des Waffenrechts nicht selten vorgekommen, dass sich Personen strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sahen, nachdem ein zuvor erlaubnisfreier Gegenstand aufgrund der gesetzlichen Änderung als Waffe eingestuft wurde, für deren Besitz eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, ohne dass sie dies mitbekommen hatten. Dabei ging es in vielen Fällen um vergessene Butterflymesser, Fallmesser und ähnliche Waffen, die zuvor ein unbeachtetes und legales Dasein im Haus gefristet hatten.
Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Eine waffenrechtliche Erlaubnis wie Waffenschein und Waffenbesitzkarte ist mit einer Vielzahl von Reglementierungen und Auflagen verbunden. Dies beginnt mit dem Erwerb der Erlaubnis. § 5 Waffengesetz (WaffG) stellt hohe Zuverlässigkeitsanforderungen an den Waffenbesitzer - ein Merkmal, das in vielen Fällen erst einmal der (fehleranfälligen) Auslegung durch die zuständige Behörde bedarf.
So hat die Erlaubnisbehörde beispielsweise darüber zu befinden, ob bei der betreffenden Person „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden“ oder damit „nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren“ wird oder sie anderen Personen überlassen wird, „die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind“.
Aufbewahrung und Transport von Waffen
Streng reglementiert sind auch die Aufbewahrung von Waffen, der Waffentransport und das Mitnehmen von Waffen in andere Staaten. Ob die Aufbewahrungsvorschriften erlaubnispflichtiger Schusswaffen erfüllt werden, kann von den Behörden kontrolliert werden. Der diesbezügliche § 36 WaffG führt regelmäßig zu rechtlichen Kontroversen über die Befugnis der zuständigen Erlaubnisbehörde zur unangemeldeten Kontrolle der Waffenaufbewahrung in der Wohnung des Waffenbesitzers. Dabei kommt es unter Umständen zu Überschreitungen der gesetzlichen Befugnisse durch die Behörden anlässlich unangemeldeter Kontrollen.
Die Erbwaffe
Probleme bereiten häufig auch zu Nachlässen gehörende Waffen – sogenannte „Erbwaffen“. Denn die Erlaubnis zum Waffenbesitz ist an die Person des Berechtigten gebunden. Stirbt der Waffenbesitzer, müssen die Personen, die Zugang zu den Waffen erhalten, diese unverzüglich der zuständigen Behörde melden und sich um eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis bemühen, sofern sie die Waffe behalten wollen. Dies betrifft nicht nur die Erben, sondern alle Personen mit einer entsprechenden Zugangsmöglichkeit zu der hinterlassenen Waffe. Verstöße gegen die rechtzeitige Anzeigepflicht werden mit Bußgeld geahndet.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Waffenrecht
Viele Verstöße gegen das Waffengesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt und bestraft. Dabei handelt es sich durch die Bank um ernstzunehmende Strafandrohungen. Wer sich in einem Bußgeldverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befindet, sollte sich deshalb möglichst umgehend von einem Rechtsanwalt beraten und verteidigen lassen, um dem Verfahren sachkundig begegnen zu können.
Rechtsanwalt für Waffenrecht
Ihr Rechtsanwalt berät Sie zu allen Fragen des Waffenrecht und klärt die behördlichen Verfahren zur Erlaubnis und zum Entzug der Erlaubnis zum Waffenbesitz, zu Waffenschein und Waffenbesitzkarte. Ihr Anwalt für Waffenrecht kann Sie dabei gegenüber den Behörden und im Prozess vor dem Verwaltungsgericht vertreten oder Ihre Strafverteidigung übernehmen.