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Schadensersatzrecht | 15.04.2021

Abgas­skandal

Abgas­skandal: Audi muss A6 zurück­nehmen

Anspruch auf Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Die Audi AG muss im Abgas­skandal einen Audi A6 3,0 TDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurück­nehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht München II mit Urteil vom 26. März 2021 entschieden (Az.: 9 O 1787/20).

„Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalt­einrichtung verwendet wird. Mein Mandant hat daher Anspruch auf Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, der das Urteil erstritten hat.

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Kläger-Fahrzeug vom Rückruf betroffen

In dem Audi A6 Allroad des Klägers ist ein 3-Liter-V6-Diesemotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Als er das Fahrzeug im März 2019 als Gebraucht­wagen von privat kaufte, lag noch kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für das Modell vor. Das änderte sich jedoch schnell. Sowohl im Oktober 2019 ordnete das KBA einen verpflichtenden Rückruf an (Referenz-Nr.: 9423) als auch im Februar 2020 (Referenz-Nr. 9387). Der Rückruf erfolgte, damit eine unzulässige Abschalt­einrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissions­kontroll­system entfernt wird.

Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen und machte Schaden­ersatz­ansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung geltend.

LG: Manipulationen verschwiegen

Die Klage hatte Erfolg. Die Audi AG habe das Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie die Manipulationen verschwiegen und vorgespiegelt, dass der Pkw die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, führte das LG München aus.

Installierte Motorsteuerungssoftware stellt Abschalteirichtung dar

Die installierte Motor­steuerungs­software sei als Abschalt­eirichtung zu sehen. Sie führe dazu, dass ausschließlich auf dem Prüfstand der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird, während er im Straßen­verkehr höher ist. Auch das KBA habe fest­gestellt, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt und deshalb die Rückrufe angeordnet, so das Gericht. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zu­geschnittene Programmierung der Abgas­behandlung müsse als unzulässige Abschalt­einrichtung gewertet werden, betonte das LG München.

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Audi trägt „inhaltsleere Floskel“ vor

Die Audi AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalt­einrichtung auch nicht widerlegt und keine konkreteren Angaben zur Arbeits­weise der Motor­steuerung und den Hintergrund des Rückrufs gemacht. Sie habe zum Rückruf des KBA nur vorgetragen, dass Bestand­teile der Software geändert werden sollen, um einen „breiten Abwendungs­bereich im Straßen­verkehr zu gewähr­leisten“. Dies sei nicht hinreichend substantiiert und eine „inhalts­leere Floskel“, machte das Gericht deutlich.

Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalt­einrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er von der Audi AG die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung verlangen. Der Kläger hatte den A6 zu einem Preis von 32.000 Euro gekauft und ist ca. 29.700 Kilometer mit ihm gefahren. Nach Abzug einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von 5.200 Euro erhält er noch 26.800 Euro.

Schadenersatzansprüche gegen Audi

„Audi hat die großv­olumigeren Diesel­motoren mit 3 Litern und mehr Hubraum entwickelt und hergestellt. Auch bei Fahrzeugen mit diesen Motoren bestehen gute Chancen, Schaden­ersatz gegen Audi durch­zusetzen, wie inzwischen zahlreiche Urteile zeigen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­anwalt der IG Diesel­skandal.

Mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen im Audi-Abgasskandal

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