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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 12.09.2019

Abgas­skandal

Abgas­skandal bei Audi - Unternehmen hinkt bei Bereit­stellung geforderter Software-Updates hinterher

Bisher liegen nur für Modelle Audi Q5 und Audi SQ5 geforderte tragfähige Software-Updates vor

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Schon im Januar 2018 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für diverse Audi-Modelle mit 3-Liter-Diesel­motoren der Schadstoff­klasse Euro 6 wegen einer unzulässigen Abschalt­einrichtung angeordnet. Betroffen sind die Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7. Die Behörde hat Audi aufgefordert, bis Februar 2018 ein Motor­software-Update für die betroffenen Modelle vorzulegen und nach Freigabe durch das KBA die Fahrzeuge innerhalb von 18 Monaten nachzurüsten. Passiert ist seitdem nicht allzu viel.

Freigabe für Software-Updates konnte bisher nicht erteilt werden

Audi hinkt bei den Updates offen­sichtlich hinterher, wie Recherchen des Handels­blatts und Bayerischen Rundfunks zeigen. Auf eine Anfrage der Bundestags­fraktion der Grünen habe das Bundes­verkehrs­ministerium mitgeteilt, dass bisher nur für die Modelle Audi Q5 und Audi SQ5 tragfähige Software-Updates vorliegen, berichtet das Handels­blatt am 3. September 2019. Für die betroffenen Modell­reihen des A4, A5, A6, A7, A8 und Q7 lägen hingegen noch keine vollständigen Unterlagen für ein Software-Update vor. Dementsprechend konnte noch keine Freigabe für die Software-Updates erteilt werden, heißt es in der Antwort des Bundes­verkehrs­ministeriums.

Audi sollte schon im Februar 2018 tragfähige Lösungen präsentieren

Die Lesart bei Audi ist eine andere. Der Auto­hersteller teilt mit, dass bei den Modellen der Schadstoff­klasse Euro 6 fünf von insgesamt acht Bescheiden zu Modellen mit V6- bzw. V8-TDI-Motor „in der Umsetzung seien“, berichtet das Handels­blatt weiter. Bei Fahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 5 handele es sich um eine freiwillige Service­maßnahme. Für rund 75 Prozent der Fahrzeuge habe Audi hier die Freigabe erhalten. Klar ist dennoch, dass Audi bei den Updates hinter­her­hinkt. Denn eigentlich sollten tragfähige Lösungen schon im Februar 2018 präsentiert werden. Offenbar liegt auch immer noch keine Lösung für den Audi A8 mit 4,2 Liter Dieselmotor der Schadstoff­klasse Euro 6 vor, bei dem die Ab­gas­emissionen die Grenzwerte besonders deutlich überschreiten und für den schon vor ca. zwei Jahren der Rückruf angeordnet wurde.

Schon im Juli hatten Recherchen des Bayerischen Rundfunks ergeben, dass Audi bei den manipulierten Fahrzeugen häufig mehrere Abschalt­einrichtungen verwendet hat. Es stellt sich nun die Frage, ob Audi bei der Entwicklung der Software-Updates vor erheblichen technischen Schwierig­keiten steht.

Betroffenen Modellen droht ohne Update die Zwangsstilllegung

„Die Verzögerung bei den Updates kann für die Eigentümer der Fahrzeuge erhebliche Auswirkungen haben. Das KBA hat die Möglichkeit, den betroffenen Modellen ohne Update die Typen­genehmigung zu entziehen. Dann droht die Zwangsstill­legung der Fahrzeuge“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. Dementsprechend verlieren die Fahrzeuge erheblich an Wert. Ein Verkauf ist meist nur mit erheblichen finanziellen Abstrichen möglich.

Betroffene Fahrzeuginhaber können Schadensersatzansprüche geltend machen

„Die betroffenen Audi-Käufer haben einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Wenn Audi dazu nicht in einem angemessenen Zeitraum in der Lage ist, können auch Schadens­ersatz­ansprüche oder die Rück­abwicklung des Kauf­vertrags geltend gemacht werden. Ein noch längeres Warten auf das Software-Update ist den betroffenen Audi-Käufern nicht zumutbar“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Bei der Rück­abwicklung des Kauf­vertrags gibt der Käufer gegen Erstattung des Kaufpreises das Fahrzeug zurück. Zumeist muss er sich für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungs­ersatz anrechnen lassen. Ob in diesen Fällen eine Nutzungs­entschädigung verlangt werden kann, hält Rechtsanwalt Dr. Gasser für fraglich. Mit der Rück­abwicklung des Kauf­vertrags soll der Geschädigte so gestellt werden als ob er den Kaufvertrag nie abgeschlossen hätte. Das heißt auch, dass ihm zu­geflossene Vorteile durch den Nutzungs­ersatz anzurechnen sind. Dazu müssen aber verschieden Voraus­setzungen erfüllt sein. So muss u.a. die Anrechnung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatz­anspruchs übereinstimmen, die Anrechnung muss für den Geschädigten zumutbar sein und sie darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten.

Schadensersatzansprüche ohne oder nur mit geringem Nutzungsersatz möglich

„Audi ist für die Verzögerungen beim Software-Update aus welchen Gründen auch immer verantwortlich. Für die betroffenen Audi-Käufer bedeutet dies, dass sie einerseits mit der Stilllegung ihres Fahrzeugs rechnen müssen und anderer­seits ein Weiter­verkauf unter diesen Umständen nur mit finanziellen Abstrichen möglich ist. Zudem hat der VW-Vorstands­vor­sitzende im Juni 2019 bei Markus Lanz im ZDF im Zusammenhang mit dem Abgas­skandal vor laufenden Kameras Betrug eingeräumt. Insgesamt spricht daher vieles dafür, dass Audi-Ge­schädigte Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen können und auch kein Nutzungs­ersatz – oder zumindest nur teilweise – anzurechnen ist. Denn ansonsten würde Audi meines Erachtens unangemessen entlastet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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