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Arbeitsrecht | 15.07.2020

Abmahnung

Abmahnung wegen Erkrankung verpassten Amtsarzt-Termin zulässig

Arbeits­fähigkeit für medizinische Untersuchung nicht notwendig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Eine vom Arbeitgeber veranlasste amts­ärztliche Untersuchung wegen wieder­holter Arbeits­unfähigkeit, darf ein Arbeit­nehmer nicht ohne Weiteres wegen einer Erkrankung sausen­lassen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht (LAG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 08.07.2020, veröffentlichten Urteil entschieden und die Abmahnung eines im öffentlichen Dienst angestellten Schreiners bestätigt (AZ: 7 Sa 304/19).

Im Streitfall war der 57-jährige Kläger immer wieder arbeits­unfähig erkrankt, 2018 an insgesamt 75 Tagen. Laut ärztlichem Attest durfte er keine Gegenstände mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht heben, tragen oder ohne Hilfsmittel bewegen.

Abmahnung wegen Nichtwahrnehmung zweier Termine zur amtsärztlichen Untersuchung

Der Arbeitgeber hatte daraufhin Zweifel, ob der Schreiner überhaupt noch seine Arbeit nachkommen kann. Anfang 2019 verpflichtete er den Mann daher, sich amts­ärztlich untersuchen zu lassen. Dies sieht der Tarif­vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch so vor. Als der Schreiner den ersten Unter­suchungs­termin verschob und auch den zweiten Termin wegen einer am selben Tag erlittenen arbeits­unfähigen Erkrankung nicht wahrnahm, erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung.

Schreiner verlangte Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Der Beschäftigte verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personal­akte. Er sei schließlich wegen seiner Erkrankung an der Wahrnehmung des Untersuchungs­termins gehindert gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts (BAG) dürfe ein Arbeitgeber in bestehender Arbeits­unfähigkeit Weisungen – hier zur amts­ärztlichen Untersuchung – nur aus „dringenden betrieblichen Anlässen“ erteilen. Wäre er zu dem Unter­suchungs­termin gegangen, hätte eine „latente Gefahr der Beeinträchtigung des Genesungs­prozesses“ gedroht. Der Termin sei schließlich mit einer psychischen und nervlichen Belastung verbunden gewesen.

Gerichte geben dem Arbeitgeber Recht

Doch sowohl das Arbeits­gericht als auch das LAG lehnten die Entfernung der Abmahnung aus der Personal­akte ab. Zwar habe das BAG am 02.11.2016 geurteilt, dass krank­geschriebene Arbeit­nehmer in aller Regel nicht zur Teilnahme an einem Personal­gespräch in ihrem Betrieb angewiesen werden dürfen (AZ: 10 AZR 596/15).

LAG: Für eine medizinische Untersuchung muss man nicht arbeitsfähig sein

Hier habe es aber für die amts­ärztliche Untersuchung einen „wichtigen Grund“ gegeben, so das LAG in seinem Urteil vom 19.05.2020. Der Beschäftigte müsse für die Teilnahme an der amts­ärztlichen Untersuchung nicht arbeits­fähig sein. Denn die nach den tariflichen Bestimmungen mögliche Untersuchung diene ja gerade dem Zweck, zu prüfen, ob der Arbeit­nehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit überhaupt noch erbringen kann. Mit der Untersuchung könne auch nicht bis zur Genesung gewartet werden. Schließlich müsse der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgep­flicht die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen für einen leidens­gerechten Arbeits­platz ergreifen zu können.

Vorliegen besondere Umstände nicht ausreichend dargelegt

Besondere Umstände, warum der Kläger nicht an dem Unter­suchungs­termin teilnehmen konnte – etwa wegen einer ansteckenden Krankheit, seien nicht dargelegt worden. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungs­satz, „dass der Besuch eines Amtsarztes ohne besondere Umstände Nerven und Gemüt eines Patienten so belastet, dass allein mit dem eine Beeinträchtigung des Heilungs­verlaufs verbunden wäre“, heißt es in dem Urteil.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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