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Datenschutzrecht, EU-Datenschutzrecht und Internetrecht | 24.10.2019

Datenschutz­verstoß

Abmahnungen im Datenschutz­recht

Abmahnungen vermeiden mit inhaltlich korrekter und vollständiger Datenschutz­erklärung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Bislang ist die von vielen befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben. Trotzdem steht das Thema Ab­mahnbarkeit von Datenschutz­verstößen weiterhin auf der Tages­ordnung und beschäftigt nicht nur Unternehmen und Webseiten­betreiber, sondern vermehrt auch die deutschen Gerichte.

Neben neuen Pflichten für Unternehmen, Online-Händler und Webseiten­betreiber hat die Datenschutz­grund­verordnung vor allem große Rechts­unsicherheit gebracht. Viele Unternehmen und auch Experten befürchten schon eine Abmahnwelle durch Konkurrenten und Verbraucher­verbände. Noch gibt es eine solche Abmahnwelle nicht. Die Frage, ob Datenschutz­verstöße überhaupt abmahnbar sind, wird viel diskutiert und ist auch durch die ersten Gerichts­entscheidungen noch nicht abschließend geklärt.

UWG als Grundlage für DSGVO-Abmahnungen

Markt­verhaltens­regelungen können grund­sätzlich über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Verbraucher­verbänden und auch Konkurrenten abgemahnt werden. Bei aufgrund fehlender Datenschutz­informationen getäuschten Verbrauchern oder bei Verschaffung eines Vorteils durch Datenschutz­verletzungen, sind Abmahnungen über das UWG vorstellbar.

In aller Regel sind solche Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs­erklärung verbunden. Darüber hinaus werden oft Abmahn­kosten und Schadens­ersatz­ansprüche geltend gemacht.

Gerichtsentscheidungen sind sehr unterschiedlich

Schon unter dem alten Datenschutz­recht war es unklar, ob Daten­schutz­vorschriften Markt­verhaltens­regelungen darstellen und daher bei Verletzung solcher Regeln Abmahnungen ausgesprochen werden können. Zwei Urteile von Ober­landes­gerichten (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013, 3 U 26/12 und OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/15) zum alten Bundes­datenschutz­gesetz, gaben Anhalts­punkte, dass die Pflicht zum Bereithalten einer Datenschutz­erklärung eine Markt­verhaltens­regelung darstellt und bei Verstößen dagegen Abmahnungen rechtmäßig ausgesprochen werden dürfen.

Unter der neuen Rechtslage (DSGVO und neues Bundes­datenschutz­gesetz) schlossen sich dem das Landgericht Würzburg und das Oberlandes­gericht Hamburg in aktuellen Entscheidungen zur DSGVO an.

Anders hingegen fielen die Entscheidungen der Land­gerichte Bochum, Wiesbaden und Magdeburg aus, die sich aufgrund der abschließenden Sanktions­regelungen in der DSGVO gegen eine Ab­mahnbarkeit aussprachen. Ab­schließende Klarheit hierüber kann nur entweder der Gesetzgeber mit der geplanten Reform des UWG oder der Bundes­gerichts­hof und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof schaffen.

Datenschutzerklärungen im Internet als Abmahngrund

Abmahnungen lassen sich daher derzeit nur dann wirksam vermeiden, wenn man keine Datenschutz­verletzungen begeht und vor allem die Informations­pflichten einhält. Insbesondere im Internet sollte daher aufgrund der unklaren Rechtslage besonderer Wert auf eine inhaltlich korrekte und vollständige Datenschutz­erklärung gelegt werden.

Daten­schutz­erklärungen müssen gem. 13, 14 DSGVO mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name des Verantwortlichen und dessen Kontakt­daten
  • Kontakt­daten des Daten­schutz­beauftragten
  • Zwecke und Rechts­grundlagen der Daten­verarbeitung
  • berechtigte Interessen, auf denen die Daten­verarbeitung beruht
  • Empfänger bei Daten­weitergabe
  • Rechte von Betroffenen

Ausführliche Informationen zum Thema Ab­mahnbarkeit von Datenschutz­verstößen und den aktuellen Entwicklungen finden Sie hier: www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html

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