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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 14.07.2017

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot wegen eines sog. Augenblicks­versagens bei einer Geschwindigkeits­überschreitung

Wird ein Verkehrs­zeichen übersehen, kann dies im Einzelfall zur Annahme eines sog. Augenblicks­versagens führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Unter Umständen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, sofern der Betroffene ein Verkehrs­zeichen in einem kurzen Moment der unverschuldeten Unaufmerksamkeit ein Verkehrs­zeichen übersieht. In diesem Fall spricht man von einem Augenblicks­versagen.

In einer Entscheidung vom 23. Januar 2017 hat das Amtsgericht Potsdam (88 OWi 4131 JS 34510/16 590/16) ein Augenblicks­versagen angenommen und hat vom angeordneten Fahrverbot abgesehen.

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Verkehrszeichen der Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen

Im vorliegenden Fall verließ der Betroffene eine geschlossene Ortschaft. Hinter der Ortschaft war die Geschwindigkeit zunächst nicht beschränkt; wenige Meter später erfolgte eine Geschwindigkeits­beschränkung für die Nachtzeit. Der Betroffene wurde in diesem Bereich geblitzt. Gegen den Betroffenen wurde in der Folge ein Bußgeld­bescheid erlassen und ein Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeld­bescheid setzte sich der Kraftfahrer zur wehr. Er war der Ansicht, dass das Verkehrs­zeichen vorliegend nur einseitig aufgestellt war und bei einem Überholm­anöver übersehen wurde:

Urteilsgründe:

(…Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrs­zeichens, möglicher­weise auch in der Folge zeit­weiliger Verdeckung, ist als ein sog. Augenblicks­versagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicks­versagens begangenen Fehl­handlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrver­botes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettel­wirkung nutzt, um sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken…)

Übersehen von Verkehrsschild oder Ampelsignal kann Augenblickversagen sein

Allerdings reicht das Vorliegen einer beidseitigen Beschilderung für sich noch nicht, ein Augenblicks­versagen per se zu verneinen. Das OLG Brandenburg hatte sich diesbezüglich in einem Beschluss vom 23.07.2009 (2 Ss (OWi) 87 B/09) umfassend positioniert:

Der Umstand, dass der Betroffene ein beidseitig aufgestelltes Verkehrs­zeichen nicht beachtet hat, genügt für sich allein genommen nicht, um ihm ein auch in subjektiver Hinsicht grob pflicht­widriges Verhalten zur Last zu legen. Die Lebens­erfahrung zeigt, dass es in Ausnahme­fällen Verkehrs­situationen gibt, in denen die Aufmerksamkeit eines Kraft­fahrzeug­führers so abgelenkt werden kann, dass dieser auch ein beidseitig aufgestelltes Verkehrs­zeichen übersehen kann, ohne dass ihm dafür mehr als nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigk­eit gemacht werden kann. Zudem gibt es Verkehrs­situationen, in denen zumindest die Sicht auf eines der beidseitig aufgestellten Verkehrs­zeichen verdeckt sein kann. Ebenso ist es möglich, dass Geschehnisse innerhalb des Fahrzeugs eine kurzzeitige Ablenkung des Fahrzeug­führers bewirken, die ihn ein beidseitig aufgestelltes Verkehrs­zeichen ebenso übersehen lassen wie ein nur einseitig aufgestelltes. Schließlich ist gerade bei längeren Autobahn­fahrten mit geringer Verkehrs­dichte das Phänomen bekannt, dass die Aufmerksamkeit des Fahrzeug­führers allmählich nachlässt; in all diesen Fällen mag der Vorwurf der einfachen Fahrlässigk­eit gegen den Fahrzeug­führer begründet sein, nicht jedoch notwendigerweise der eines auch in subjektiver Hinsicht groben Pflichten­verstoßes.

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