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Internetrecht und Urheberrecht | 07.02.2017

Abmahnung

Achtung vor der Klausel: Kontakt­aufnahme vor Abmahnung

Klausel ist unwirksam und kann Schadens­ersatz­ansprüche auslösen

Auf vielen Internet­seiten finden sich Klauseln, die eine Kontakt­aufnahme vor einer Abmahnung als Voraussetzung für die Kosten­übernahme machen. So liest man häufig „Abmahnungen ohne vorherige Kontakt­aufnahme werden zurück­gewiesen!“ Aber Achtung, nicht nur das die Klausel unwirksam ist und Schadens­ersatz­ansprüche auslösen kann. Sie kann auch zum Boomerang werden, wenn man selbst Kosten­ersatz verlangt.

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Hintergrund

Abmahnungen dienen dazu Prozesse zu vermeiden (vgl. § 12 UWG). Sinn und Zweck von Abmahnungen ist es, zu Gunsten des Abgemahnten teure Prozesse zu vermeiden. Ohne eine Abmahnung müsste sofort geklagt bzw. eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Und nun die Lösung vorab:

Die Forderung einer vorherigen Kontakt­aufnahme vor Ausspruch einer Abmahnung ist rechtlich nicht zu beachten. Egal ob eine solche Klausel vorliegt oder nicht, die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind vom Abgemahnten zu zahlen. Das gilt grund­sätzlich sowohl im Wettbewerbs­recht als auch im Marken- und Urheber­recht.

Da derartige Klauseln auch gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, können diese selbst (kosten­pflichtig) abgemahnt werden.

Helfen solche Klauseln gar nicht?

Nein! Im Gegenteil, wer solche Abwehr­klauseln auf seiner Internet­seite oder im Onlineshop vorhält und dann selbst abmahnt, handelt wider­sprüchlich. Folge: Man kann selbst keine Kosten mehr geltend machen. Das haben sowohl das OLG Hamm (Az. Az. I-4 U 169/11) als auch das OLG Düsseldorf (Az. Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15) entschieden.

Was ist passiert?

Auf einer Homepage wurde eine Abwehr­klausel aufgenommen, wonach u.a. Kosten, die aufgrund einer Abmahnung ohne vorherige Kontakt­aufnahme entstehen, vollumfänglich zurück­gewiesen werden. Es wurde sich zudem eine Gegenklage wegen Verletzung der vorgenannten Bestimmungen (= Abmahnung ohne vorherigen Kontakt) vorbehalten.

Später mahnte die Betreiberin der Internet­seite mit benannter Abwehr­klausel selbst Fehler in der Widerrufs­belehrung der Konkurrenz ab. Der Abgemahnte unterzeichnete die vorformulierte Unterlassungs­erklärung der Betreiberin nicht, gab aber eine modifizierte straf­bewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung ab. Zudem korrigierte er seine Widerrufs­belehrung. Gleichwohl war die Widerrufs­belehrung trotz der Änderung immer noch fehlerhaft.

Diesen neuen Fehler ließ die Betreiberin nunmehr durch einen Rechtsanwalt abmahnen ohne aber mit dem Konkurrenten vorab Kontakt aufgenommen zu haben. Sie verlangte neben der Vertrags­strafe aus der ersten Unterlassungs­erklärung, auch die entsprechenden Abmahn­kosten.

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Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 52/15) wies die Klage ab. Das Verhalten der abmahnenden Betreiberin sei wider­sprüchlich. Es stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dar. Sie könne einerseits nicht verlangen, dass ihre eigenen Wettbewerbs­verstöße vor Ausspruch einer Abmahnung zunächst zu beanstanden sind. Anderer­seits dann aber selbst sofort und ohne vorherigen Kontakt mit anwaltlicher Hilfe eine Abmahnung aussprechen.

Praxistipp:

Solche Abwehr­klauseln können rechtliche ignoriert werden, Die Abmahnung ist gerade die Vorstufe zur Klage bzw. zur einst­weiligen Verfügung und nicht durch eine nochmals vorgeschaltete Rüge zu vermeiden.

Nutzt man hingegen selbst eine solche Abwehr­klausel auf seiner Internet­seite, muss sich auch daranhalten, wenn man die Konkurrenz abmahnen will, dass gilt selbst dann wenn die Klausel unwirksam ist.

Fazit

Betreiber von Internet­seiten und Online­händler sollten Abwehr­klauseln und Disclaimer von ihrer Internet­seite entfernen bzw. erst gar nicht aufnehmen.

Die Klauseln sind unwirksam und begründen für den Verwender selbst eine Pflicht zur vorherigen Kontakt­aufnahme. Und on Top, können diese Abwehr­klauseln auch selbst wiederum abgemahnt werden.

Kurz:

Abwehr­klauseln können keine Abmahnungen verhindern, sondern können diese erst auslösen!

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