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Internetrecht und Wettbewerbsrecht | 27.02.2018

Bewertungs­portale

Ärzte-Bewertungs­portal Jameda: Erfolg für Ärzte nur von kurzer Dauer

BGH bejaht Anspruch einer Ärztin auf Löschung personen­bezogener Daten auf Ärzte­bewertungs­plattformen

Eine Ärztin aus Köln wollte nicht mehr auf dem Ärzte-Bewertungs­portal Jameda gelistet werden. Sie fühlte sich durch Werbung für Kollegen benachteiligt und nicht neutral behandelt. Der Bundes­gerichts­hof urteilte für die Ärztin. Das Arzt-Profil muss gelöscht werden. Der Erfolg wird aber wohl nur von kurzer Dauer sein.

Rechtsanwalt Guido Lenné: „Ich erwarte, dass betroffene Bewertungs­portale wie Jameda, ihr Geschäfts­modell kurzfristig modifizieren werden, so dass die Profile recht­sprechungs­konform erhalten bleiben können.“

Wenn Sie Hilfe bei schlechten Bewertungen im Internet benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Der Weg durch die Rechtsprechung kann steinig sein

Das Landgericht hatte die Klage der Kölner Ärztin abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klage­anträge weiter und hatte nun Erfolg:

Wir zitieren aus der Presse­mitteilung des Bundes­gerichts­hofs:

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personen­bezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungs­portal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personen­bezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Beklagte verlässt Stellung als „neutraler“ Informationsmittler

Der vorliegende Fall unter­scheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vor­beschriebenen, mit dem Bewertungs­portal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informations­mittler. Während sie bei den nicht­zahlenden Ärzten dem ein Arztprofil auf­suchenden Internet­nutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des ein­geblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internet­nutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unter­richtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Klägerin hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbe­angebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informations­mittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medien­freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechts­position gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personen­bezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbst­bestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.

Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechts­position der Klägerin, so dass ihr ein „schutz­würdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zu­zubilligen ist.

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