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Datenschutzrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 28.02.2018

Datenschutz­grund­verordnung

Neue Datenschutzregelung ab 25. Mai 2018: Umsetzung der Datenschutz­grund­verordnung - DSGVO

Verstöße gegen DSGVO können streng geahndet werden

Das Thema Datenschutz spielt im digitalen Zeitalter eine zunehmend große Rolle. Das betrifft auch Unternehmen. Sie sollten sich den 25. Mai 2018 dick im Kalender ankreuzen. Denn dann gilt nach einer zwei­jährigen Umsetzungs­phase die neue europäische Datenschutz­grund­verordnung, kurz EU-DSGVO.

Straffreie zweijährige Übergangsfrist endet am 25. Mai 2018

„Unternehmer, Händler, Dienst­leister, kurz alle, die personen­bezogene Daten automatisiert erfassen, verwalten oder speichern, sollten dieses Thema keinesfalls unterschätzen. Denn Verstöße gegen die DSGVO können streng geahndet werden. Am 25. Mai 2018 endet die straffreie zweijährige Übergangsf­rist. Danach sind bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 4 Prozent des globalen Umsatzes des Unternehmens oder bis maximal 20 Millionen Euro möglich. Dabei gilt die Verordnung innerhalb der gesamten EU“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Betroffen sind alle Unternehmen die personenbezogene Daten erfassen

Im Rahmen der Umsetzung der DSGVO wurde auch das Bundes­datenschutz­gesetz umgearbeitet und zahlreiche bisherige Regelungen grund­sätzlich geändert. Das bedingt auch vielfaltige Umstellungen bei der Verarbeitung personen­bezogener Daten innerhalb der Unternehmen. Im Grundsatz sind von der DSGVO alle Unternehmen betroffen, die personen­bezogene Daten erfassen. Das gilt aber umso mehr für Unternehmen, die mit Hilfe dieser Daten Umsätze generieren, z.B. Online-Shops.

Unter personen­bezogenen Daten sind Informationen zu verstehen, die zur Identifizierung einer Person beitragen können, also Name, Anschrift, Kontakt­daten, Konto­verbindungen, etc.

Geldbußen für Verstöße bergen erhöhtes Risiko

Die Änderungen im Datenschutz­recht bringen für die Unternehmen aufgrund der Bußgelder ein erhöhtes Risiko mit. Daher sollten einige Grundsätze beachtet werden. Die Verarbeitung personen­bezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt und der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. Auch dann dürfen nur so viele Daten verarbeitet werden, wie wirklich nötig sind und nur für den Zweck, für den die Daten auch erhoben wurden. Außerdem muss ein höchst­mögliches Schutz­niveau unter Berücksichtigung u.a. des Stands der Technik, der Implementierungs­kosten oder des Risikos für die Daten gewähr­leistet sein. Zudem haben die betroffenen Personen das „Recht auf Vergessen“, d.h. ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn keine Berechtigung für die Verwendung der Daten mehr vorliegt oder es keinen Grund mehr dafür gibt.

Informationspflicht

Zudem haben die Verbraucher ein Informations­recht, d.h. sie müssen umfassender als bisher über die Erhebung, Speicherung und Verwendung dieser Daten informiert werden. Davon sind auch Arbeitgeber betroffen, die umfassende Informations­pflichten gegenüber ihren Mitarbeitern haben.

Datenschutzbeauftragter kann helfen

Alles in allem bringt die neue DSGVO eine Fülle von komplexen Änderungen im Datenschutz­recht mit. Um das Risiko von Verstößen und auch Abmahnungen zu vermeiden, kann es sich anbieten, einen Datenschutz­beauftragen zu bestellen.

Brüllmann Rechts­anwälte bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Situation an.

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