Es befasste sich in seiner Entscheidung vom 29.04.2020 (nachzulesen unter dem Az. 11 O 66/20) konkret mit Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund COVID-19-Erreger.
LG bejahrt Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Gericht bestätigte grundsätzlich den Versicherungsschutz eines Versicherten und führte aus, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers bestehe, wenn Betriebsschließungen aufgrund sogenannten “COVID-19-Allgemeinverfügungen/-Rechtsverordnungen“ über eine vorhandene Betriebsschließungsversicherung versichert seien.
Dabei stellten die Richter auch klar, dass eine Betriebsschließung, die über eine Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung erfolge, einer Einzelverfügung gleichzustellen sei!
Sog. “Faktische Betriebsschließungen“ würden eine Eintrittspflicht des Versicherers genauso begründen, wie Einzelverfügungen.
Das Gericht widersprach also in aller Deutlichkeit der von den Versicherern vertretenen Rechtsmeinung, alles im Zusammenhang mit CoViD19 sei nicht versichert!
Klauseln dürfen nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer ausgelegt werden
Völlig zu Recht schrieb es der Versicherungsbranche ins Stammbuch, dass es gerade nicht darauf ankomme, ob der COVID-19-Erreger namentlich in den Versicherungsbedingungen genannt sei oder nicht – beide Parteien hätten die aktuellen Ereignisse nicht voraussehen könne, jedoch führe dies nicht dazu, Klauseln in den Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sie zu Lasten eines Versicherungsnehmers gingen!
Unserer Kenntnis nach ist dies die erste Entscheidung zu der bekannten Thematik.
Jeder, der eine solche Versicherung abschloss, sollte darum kämpfen, alles, was ihm zusteht zu erhalten!!!