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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 18.03.2021

Geschwindigkeits­messungen

Autofahrer aufgepasst!!!

Geräteh­ersteller Leivtec stoppt Einsatz des Messgeräts vom Typ “XV3”

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Wer aktuell Betroffener in einem Bußgeld­verfahren wegen Geschwindigkeits­überschreitung oder gegen wen ein solches Verfahren bereits abgeschlossen wurde, sollte dringend überprüfen lassen, mit welchem Messgerät die Geschwindigkeits­messung vorgenommen wurde.

Aktuell hat nämlich der Geräteh­ersteller Leivtec empfohlen, mit seinem Messgerät des Typs “XV3” keine Geschwindigkeits­messungen mehr durchzuführen.

Was war geschehen?

Sachverständige hatte im Rahmen von Test­messungen nachgewiesen, dass es bei Einsatz des Messgeräts zu erheblichen Abweichungen kam.

Sie baute zwei dieser Geräte versuchs­weise nebeneinander auf und maßen dasselbe Fahrzeug gleich­zeitig bei der Durchfahrt an beiden Geräten.

Dabei zeigte Messgerät 1 die Geschwindigkeit 125 km/h, das das Messgerät 2 die Geschwindigkeit 141 km/h, d.h., die Mess­differenz betrug 16 km/h!!!

Diese Mess­unsicherheit mit dem Messgerät Leivtec XV3 besteht trotz bestehender PTB-Bauart­zulassung (PTB = Physikalisch-Technische Bundes­anstalt) schon seit langer Zeit!

Leivtec und die PTB reagierten erheblich verzögert, nämlich erst Ende letzten Jahres, indem sie die sog. Auswerte­richtlinien „verschärften“.

So wollte man sicher­stellen, dass Messungen in „besonders fehler­anfälligen Situationen“ nicht mehr verwertet würden.

Nun hat sich heraus­gestellt, dass auch Messungen, nach den strengeren Maßstäben angeblich verwertbar waren, laut der Sachverständigen noch immer zu hohe Mess­ergebnisse ausweisen.

Der Hersteller hat endlich reagiert

Alle Behörden, die dieses Messgerät einsetzen, wurden per E-Mail gebeten, vorerst keine Messungen mehr vorzunehmen - ich zitiere aus dem Text:

„Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchs­anweisung zu unzulässigen Messwert­abweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen.“

Parallel weist die PTB auf ihrer Website darauf hin, dass sie am 09.03.2021 Kenntnis erlangt habe, dass es zu unzulässigen Messwert­abweichungen kommen könne.

Seit Oktober 2020 würde sie diesbezüglich „intensive“ Untersuchen anstellen.

Für mich bedeutet dies, dass man - und ich sage dies in aller Deutlichkeit - seit Oktober 2020 „tief und fest geschlafen hat“.

Man hätte das Messgerät ganz sicher schneller und intensiver überprüfen können - sodann wäre es wohl noch im November 2020 „vom Markt genommen worden“.

Das Leivtec XV3 gelangt bundesweit zum Einsatz - es wird interessant sein, zu erfahren, wie Behörden in laufenden Verfahren auf die Nachricht des Herstellers und der PTB reagieren.

Meines Erachtens müssen Verfahren vor der Bußgeld­behörde von dieser sofort eingestellt werden. Gleiches gilt für bereits gerichtlich anhängige Verfahren.

Wessen Verfahren bereits beendet ist und auf einer Messung mit dem zurück­gezogenen Gerät beruht, möge klären lassen, ob (beispiels­weise im Falle eines Fahrverbots) eine Wieder­aufnahme des Verfahrens in Frage kommt oder ob beispiels­weise die Korrektur der Bußg­eld­entscheidung im Gnadenwege erfolgen kann.

Der erfolgreiche Einsatz dieser Mittel führt nämlich schlussendlich dazu, dass auch bereits im Fahr­eignungs­register eingetragene Punkte wieder in Wegfall geraten.

Man bedenke, dass im Falle eines Fahrverbots (so es sich nicht um ein Regelfahr­verbot für Wieder­holungs­täter handelt) üblicherweise zwei Punkte im Fahr­eignungs­register eingetragen werden, deren Tilgung erst nach 5 (!!!) Jahren erfolgt.

BVerfG könnte endgültige Klärung bringen

Zu guter Letzt hoffe ich - wie zuletzt am Ende des Jahres 2020 im Beschluss des BVerfG zum Akten­einsichts­recht (2 BvR 1616/18) - erneut auf eine Ent­scheidung dieser höchsten Instanz.

In Karlsruhe befasst sich nämlich im Rahmen einer weiteren Verfassungs­beschwerde (Akten­zeichen 2 BvR 1167/20) aktuell mit der Frage, ob Hersteller die Messdaten zur Verfügung stellen oder nicht. Werden diese z.B. nicht gespeichert müsste dies m.E. zu verfassungs­rechtlichen Konsequenzen zugunsten aller betroffenen führen. also ob und gegebenenfalls welche verfassungs­rechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeits­messungen im Bußgeld­verfahren folgen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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