Die Besonderheit des Falls lag in der Finanzierung des Kaufpreises, einem verbrieften Rückgaberecht und der Tatsache, dass der Kläger dieses gerade NICHT ausübte!
Audi A6 Avanti 3.0 TDI gebraucht über Darlehen bei der Audi Bank erworben
Er hatte im Februar 2017 einen Audi A6 Avanti 3.0 TDI (Euro 6) gebraucht erworben und hierfür 46.800 Euro bezahlt. Den Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen bei der Audi Bank.
Im Darlehensvertrag war ein Rückgaberecht festgeschrieben. Der Kläger hätte das Fahrzeug zum Zeitpunkt, als die Schlussrate fällig war (neunte KW 2021) zu einem bereits festgelegten Kaufpreis an die Verkäuferin zurückgeben können-genau dies tat er jedoch nicht!
Im Jahr 2018 wurde für das Fahrzeug des Klägers vom KBA ein Rückruf angeordnet - das Software Update wurde im Januar 2019 aufgespielt.
Vor dem Landgericht und auch dem Oberlandesgericht blieb die Klage - gerichtet auf Rückerstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung - erfolglos.
BGH: Nichtausübung des Rückgaberechts steht Anspruch nicht entgegen
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil jedoch auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Er stellte fest, dass auch in Fällen, in denen jemand das verbrieften Rückgaberecht nicht ausübt, sondern das Finanzierungsdarlehen komplett ablöst ein Schaden nicht nachträglich entfällt
Laut BGH würde jemand einen Kaufvertrag in Kenntnis einer (revisionsrechtlich zu unterstellenden) unzulässigen Abschalteinrichtung und des daraus resultierenden Risikos der Fahrzeug-Stilllegung nicht abschließen.
Der Schaden liege also in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung. Die vollständige Ablösung des Darlehens mache diesen Schaden nicht ungeschehen.
Kein Bestätigungswille durch Darlehensablösung
Wer das Rückgaberecht nicht ausübe, stimme keinesfalls dem ursprünglich ungewollten Vertragsabschluss zu.
Die Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate sei gerade keine Bestätigung im Hinblick auf den Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags.
Auch habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen eine sogenannte Obliegenheit (konkret die Pflicht, einen Schaden zu mindern) verstoßen.
Das Risiko, dass er bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter stehe, als im Falle einer Klage auf Schadensersatz, habe er nicht eingehen müssen.
Auch sei die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungsersatzes bei Leasingverträgen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Darlehensraten seien keine Gegenleistung für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit.
Ein Leasingnehmer erwerbe nur die Möglichkeit, das Fahrzeug für einen begrenzten, genau festgelegten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen zu nutzen.
Ein durch ein Kreditinstitut finanzierter Kauf beruhe jedoch trotz der möglichen Rückgabe und auf einer Investitionsentscheidung, die von vorneherein auf den Eigentumserwerb gerichtet sei und dem Käufer erst die Möglichkeit verschaffe, das Fahrzeug der Bank zur Sicherung zu übereignen.
Ein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, welches seinen Anspruch ausschließe, sei nicht erkennbar.
Weitere Feststellungen erforderlich
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung getroffen habe, sei die Sache nicht zur Entscheidung reif und müsse vom OLG weiter aufgeklärt werden.