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Schadensersatzrecht | 21.07.2021

Abgas­skandal

BGH trifft interessante Ent­scheidung im Diesel­skandal

Wechsel­prämie darf nicht anspruchs­mindernd angerechnet werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Ein Geschädigter erwarb September 2014 einen gebrauchten VW Passat mit dem hinlänglich bekannten Motor des Typs EA 189.

Er klagte auf Schadens­ersatz und ver­äußerte - noch während das Verfahren vor dem Landgericht anhängig war - den Passat, um ein Fahrzeug eines anderen Herstellers zu erwerben. Den Passat gab er in Zahlung und erhielt als “Markenfremder” beim Kauf des Ersatz­fahrzeugs eine zusätzliche “Wechsel­prämie”.

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Anrechnung oder Abzug der „Wechselprämie“?

Fraglich war nun, ob diese (ebenso wie die Nutzungs­entschädigung) von seinem Schadens­ersatz­anspruch abzuziehen sei.

BGH: „Wechselprämie“ nicht in Abzug zu bringen

Der BGH hat hier - endlich einmal - korrekt und zu Gunsten des Geschädigten entschieden. Er sprach die Wechsel­prämie dem Kläger zu, d. h., sie wurde nicht in Abzug gebracht.

Begründung:

Die Wechsel­prämie habe der Kläger erhalten, da er sich aus freien Stücken entschied, Fahrzeug und Automarke zu wechseln. Sie haben nichts mit dem Substanz- oder Nutzungs­wert des in Zahlung gegebenen Passat zu tun. Insoweit dürfe der Kläger sie behalten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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