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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 11.05.2016

Verkehrs­unfall

Anwalt erläutert: Welche Ansprüche haben Geschädigte nach einem Verkehrs­unfall?

Regulierung des Unfall­schadens erfolgt über gegnerische Haft­pflicht­versicherung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Tim Brühland

Immer wieder kommt es vor, dass es im Straßen­verkehr einmal kracht. Doch welche Ansprüche haben Geschädigte nach einem Verkehrs­unfall?

Geschädigte eines Verkehrsunfalls können sich direkt an gegnerische Haftpflichtversicherung wenden

Mit dem Fahrer oder Halter des Unfall­fahrzeugs brauchen sich Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht auseinanderzusetzen. Der Gesetzgeber hat einen sogenannten Direkt­anspruch gegen den Haftpflicht­versicherer geschaffen. Die Haft­pflicht­versicherung entscheidet selbst, ob sie einen Verkehrs­unfall regulieren wird oder nicht - und zwar auch mit Wirkung für den Unfall­verursacher. Sollte also der Verursacher der Auffassung sein, nicht zahlen zu müssen, so kann seine Haft­pflicht­versicherung dennoch zahlen.

Erstattungsfähig ist der Sachschaden am Fahrzeug

Erstattungs­fähig ist natürlich zunächst der Sachschaden selbst - jedenfalls, solange es sich nicht um einen Total­schaden handelt. Dann bekommt der Geschädigte nämlich nur noch den Wieder­beschaffungs­wert seines Fahrzeugs ersetzt und dies abzüglich des Restwerts. Für die meisten Geschädigten ist die Abrechnung nach einem Total­schaden sehr ärgerlich. Oft müssen Geschädigte noch Geld oben drauf legen, um ein anderes Fahrzeug zu erwerben.

Auch Kosten für Gutachter und Mietwagen können geltend gemacht werden

Doch nicht nur der Sachschaden am Kraft­fahrzeug ist Erstattungs­fähig. Auch die Gutachter­kosten und die Kosten eines Mietwagens sind grund­sätzlich Erstattungs­fähig. Gerne bedienen sich Haftpflicht­versicherer dabei eigener Gutachter und Reparatur­werkstätten. Dies kann gerechtfertigt sein, muss es jedoch nicht. Ob dies der Fall ist, hängt u.a. von dem Alter des Fahrzeugs ab.

Verletzte Geschädigte haben ein Recht auf Schmerzensgeld

Daneben gibt es weitere Ansprüche, zum Beispiel, wenn jemand verletzt worden ist. Natürlich sind die Ansprüche hierzulande nicht so hoch, wie beispiels­weise in den USA. Dennoch gibt es keinen Grund darauf zu verzichten. Schmerzens­geld­ansprüche sind weithin bekannt, doch können Geschädigten auch noch andere Ansprüche zustehen, z.B. wenn Sie den Haushalt nicht mehr führen können oder der mitgeführte Laptop den Crash im Fahrzeug nicht überstanden hat.

Welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall zustehen, kann ein Rechtsanwalt für Sie prüfen. Dessen Kosten sind übrigens ebenfalls Erstattungs­fähig.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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