Geschädigte eines Verkehrsunfalls können sich direkt an gegnerische Haftpflichtversicherung wenden
Mit dem Fahrer oder Halter des Unfallfahrzeugs brauchen sich Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht auseinanderzusetzen. Der Gesetzgeber hat einen sogenannten Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen. Die Haftpflichtversicherung entscheidet selbst, ob sie einen Verkehrsunfall regulieren wird oder nicht - und zwar auch mit Wirkung für den Unfallverursacher. Sollte also der Verursacher der Auffassung sein, nicht zahlen zu müssen, so kann seine Haftpflichtversicherung dennoch zahlen.
Erstattungsfähig ist der Sachschaden am Fahrzeug
Erstattungsfähig ist natürlich zunächst der Sachschaden selbst - jedenfalls, solange es sich nicht um einen Totalschaden handelt. Dann bekommt der Geschädigte nämlich nur noch den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs ersetzt und dies abzüglich des Restwerts. Für die meisten Geschädigten ist die Abrechnung nach einem Totalschaden sehr ärgerlich. Oft müssen Geschädigte noch Geld oben drauf legen, um ein anderes Fahrzeug zu erwerben.
Auch Kosten für Gutachter und Mietwagen können geltend gemacht werden
Doch nicht nur der Sachschaden am Kraftfahrzeug ist Erstattungsfähig. Auch die Gutachterkosten und die Kosten eines Mietwagens sind grundsätzlich Erstattungsfähig. Gerne bedienen sich Haftpflichtversicherer dabei eigener Gutachter und Reparaturwerkstätten. Dies kann gerechtfertigt sein, muss es jedoch nicht. Ob dies der Fall ist, hängt u.a. von dem Alter des Fahrzeugs ab.
Verletzte Geschädigte haben ein Recht auf Schmerzensgeld
Daneben gibt es weitere Ansprüche, zum Beispiel, wenn jemand verletzt worden ist. Natürlich sind die Ansprüche hierzulande nicht so hoch, wie beispielsweise in den USA. Dennoch gibt es keinen Grund darauf zu verzichten. Schmerzensgeldansprüche sind weithin bekannt, doch können Geschädigten auch noch andere Ansprüche zustehen, z.B. wenn Sie den Haushalt nicht mehr führen können oder der mitgeführte Laptop den Crash im Fahrzeug nicht überstanden hat.
Welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall zustehen, kann ein Rechtsanwalt für Sie prüfen. Dessen Kosten sind übrigens ebenfalls Erstattungsfähig.