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Versicherungsrecht | 09.12.2016

Unwetter­schäden

Unwetter­schäden: Welche Ansprüche haben Versicherte gegen die Versicherung?

Die meisten Schäden sind versichert, doch nicht jede Versicherung reguliert jeden Schaden

Herbst- und Winter­stürme können es in sich haben. Abgedeckte Dächer, voll­gelaufene Keller und andere Schäden können die Folge von Sturm, Regen, Schnee und Hagel sein. Für die Betroffenen sind solche Zerstörungen an eigenem Haus immer ein Schock.

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab

Ist der erste Schock erstmal überwunden, kommt der nächste oft noch hinterher. Denn der Glauben gegen die Schäden gut versichert zu sein, erweist sich häufiger als Trugschluss. Oder die Versicherung will für den Schaden zumindest nicht aufkommen. Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechts­anwälte, kennt die Problematik aus Erfahrung: „Ein heftiger Hagelsturm oder andere Unwetter hinter­lassen Schäden am Haus oder Auto und die Versicherung will nicht zahlen. In diesen Fällen lohnt sich immer ein genauer Blick in die abgeschlossenen Policen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechts­anwälte. Denn nur, weil der Versicherer die Schadens­übernahme ablehnt, heißt das noch lange nicht, dass er auch im Recht ist.

Die vier wichtigsten Versicherungen

Allerdings muss zunächst geklärt werden, welche Versicherung überhaupt für welchen Schaden aufkommt. Denn nicht jede Versicherung ist auch für jeden Schaden, der durch Wind und Wetter am Gebäude und an der Einrichtung entsteht, zuständig. „Die vier wichtigsten Versicherungen für die Schadens­regulierung sind die Gebäude­versicherung, die Hausrat­versicherung, die Elementar­schaden­versicherung und die private Haft­pflicht­versicherung“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Die Gebäude­versicherung tritt in der Regel bei Schäden ein, von denen das Gebäude direkt betroffen ist. Das sind in erster Linie Schäden an Dach, Decken, Wänden und Fenstern. Aber auch Schäden an festen Einrichtungen wie der Heizung sind in der Regel umfasst. Fast alle anderen Schäden an der Einrichtung und an Haushalts­geräten sind ein Fall für die Hausrat­versicherung. Zumeist erstreckt sich der Versicherungs­schutz allerdings nicht auf Hochwasser­schäden. Dazu ist in der Regel eine Elementar­schaden­versicherung nötig. Unwetter können aber nicht nur für Schäden am eigenen Haus sorgen. Die herunter­gefallene Dachpfanne oder die abgeknickten Äste können auch Schäden auf dem Grundstück des Nachbarn hinter­lassen oder auch Personen treffen. Dann ist die private Haft­pflicht­versicherung notwendig. Ist das Haus vermietet, tritt die Gebäude­haftpflicht­versicherung ein.

Schadensfall unverzüglich der Versicherung melden

„Es ist schwierig, den Überblick zu behalten, welche Police für welchen Schaden zuständig ist. Die meisten Schäden sind aber versichert. Wichtig ist, den Schadens­fall unverzüglich der Versicherung zu melden und am besten auch durch Fotos oder Zeugen beweisen zu können“, sagt Rechtsanwalt Hitzler.

Und wenn sich die Versicherung trotzdem querstellt?

„Dann sollten die Betroffenen das nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern ihr Recht durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Hitzler.

Bei Ärger mit der Versicherung bietet BRÜLLMANN Rechts­anwälte eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Situation an und holt auch kostenlos eine Deckungs­zusage von der Versicherung ein.

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