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Verkehrsrecht | 26.02.2016

Kfz-Versicherung

Nach Verkehrsunfall: Muss der Unfallgegner - die gegnerische Kfz-Versicherung - den Mietwagen zahlen?

„Ich brauche das Auto!“ ist keine gute Begründung für Mietwagen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alan Menaker

Dumm gelaufen. Oder besser: dumm gefahren. Wer in einen Unfall verwickelt wird, hat eine Menge Ärger am Hals, auch wenn es nicht seine Schuld war. Und im schlimmsten Fall ist der Wagen auch noch so beschädigt, dass er für eine Weile nicht mehr fahrbereit ist. Sich auf Kosten der gegnerischen Kfz-Versicherung einen Leihwagen zu nehmen, könnte aber nach hinten losgehen.

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Rechnung für Mietwagen der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt: „Ich brauch‘ das Auto!“

Frau M. sah den Wagen aus der Einfahrt zwar kommen, den Crash konnte sie aber nicht verhindern. Die Sache ging glimpflich aus, der Unfall­gegner zeigte Reue, also alles nicht so wild. Sollte man denken. Aber Frau M. mietete sich für die Zeit bis zur Reparatur einen Mietwagen. Nach knapp drei Wochen fielen mehr als 2.000 Euro an, die sie der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellte. Doch die wollte nur einen kleinen Teil dessen zahlen. Und kam vor Gericht damit durch.

Was heißt denn schon „brauchen“?

Was Frau M. nicht wusste: der Begriff „brauchen“ ist recht klar definiert. Allerdings konnte sie nicht nachweisen, dass sie ihren Wagen beruflich braucht. Daher ging sie vor Gericht leer aus. Grund­sätzlich wird im Fall eines Unfalles ein Mietwagen nur im Rahmen dessen erstattet, was „erforderlich“ ist. Im Zweifel sollte man sich also genau erkundigen, in welchen Fällen ein Mietwagen erstattungs­fähig ist. Oder eben nicht ist.

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