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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 21.04.2016

German Pellets

Anwalt zu German Pellets GmbH: Eröffnung des Regel­insolvenz­verfahrens wahrscheinlich am 1. Mai 2016

Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 13. Mai anmelden

Am 10. Februar wurde das vorläufige Insolvenz­verfahren über die German Pellets GmbH eröffnet. Bis zur Eröffnung des Regel­insolvenz­verfahrens wird es noch ein wenig dauern. Die vorläufige Insolvenz­verwalterin Rechtsanwältin Bettina Schmudde empfiehlt eine Eröffnung zum 1. Mai, berichtet das Handels­blatt.

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Gläubiger sollten ihre Forderungen rechtzeitig anmelden

Ursprünglich wurde mit einer Eröffnung Anfang April gerechnet. Bislang ist aber nur das Insolvenz­verfahren über die German Pellets Sachsen GmbH eröffnet worden (Az.: 580 IN 99/16). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 13. Mai anmelden. Allerdings hat die Insolvenz­verwalterin bereits Masse­unzulänglichkeit angezeigt.

Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden

Für die Anleger geht die ungewisse Zeit des Wartens also erst einmal weiter. Erst wenn das Insolvenz­verfahren eröffnet ist, können sie ihre Forderungen anmelden. Zu beachten ist, dass nur angemeldete Forderungen im Insolvenz­verfahren berücksichtigt werden können.

Daher sind wir den Anlegern bei der form- und fristgerechten Anmeldung gerne behilflich. Dabei ist es durchaus positiv zu sehen, dass sich die Eröffnung des Regel­insolvenz­verfahrens um ein paar Wochen verzögert. Die Zeit kann sinnvoll für die Suche nach einem Investor genutzt werden. Das ist auch im Interesse der Anleger. Die Geschäfte der German Pellets GmbH können dann wahrscheinlich weiter­laufen und die Aussichten auf eine gute Quote im Insolvenz­verfahren steigen damit auch.

Anleger sollten auch zivilrechtliche Schritte prüfen lassen

Allerdings: In Stein gemeißelt ist noch nichts und nach wie vor stehen bei der German Pellets GmbH Anleger­gelder von insgesamt rund 260 Millionen Euro im Feuer. Daher sei es für die Anleger ratsam, nicht nur auf die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens oder einen Investor zu hoffen, sondern auch weitere zivil­rechtliche Schritte prüfen zu lassen. Dabei kommen natürlich auch Schadens­ersatz­ansprüche in Betracht. Forderungen können sich beispiels­weise gegen die Unternehmens- und Prospekt­verantwortlichen richten. So können unvollständige, falsche oder auch nur irre­führende Angaben in den Emissions­prospekten zu Schadens­ersatz­ansprüchen führen. Denn aufgrund des Prospekts soll sich der Anleger ein genaues Bild von den Chancen und Risiken seiner Geldanlage machen können. Werden die Anleger durch die Angaben in den Prospekten über die wahren Gegebenheiten getäuscht kann das Schadens­ersatz­ansprüche begründen. Ebenso können Ansprüche gegen die Vermittler entstanden sein. Sie hätten die Anlage­produkte nicht nur auf deren Plausibilität prüfen, sondern die Anleger auch umfassend über die Risiken aufklären müssen.

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Auch die staats­anwaltlichen Unter­suchungen wegen des Verdachts auf Unter­schlagung, Insolvenz­verschleppung, Untreue und Bankrott müssen berücksichtigt werden. Zwar gilt natürlich auch hier die Unschulds­vermutung. Sollte sich der Verdacht aber bestätigen, können auch hieraus weitere rechtliche Möglichkeiten erwachsen.

Interessengemeinschaft „German Pellets“ der Kanzlei BRÜLLMANN

Auf der Webseite der Kanzlei BRÜLLMANN können Sie sich unverbindlich bei der Interessengemeinschaft „German Pellets“ anmelden.

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