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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.05.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt zum OLG-Urteil: Sparkassen-Widerrufs­belehrung rechts­widrig!

Darlehens­verträge können noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2016, Az. 23 U 98/15)

In einem viel beachteten Urteil gibt nun auch der 23. Zivilsenat - wie zuvor schon der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - den Darlehens­nehmern Recht und revidiert hier die Entscheidung des Landgerichts Hanau in erster Instanz.

Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Muster der Musterwiderrufsbelehrungen

Die von der Sparkasse Hanau – und von vielen anderen, nicht nur im Rhein-Main ansässigen Banken – verwendete Widerrufs­belehrung aus dem Jahre 2008 ist rechts­widrig, soweit darin Begrifflichkeiten wie „frühestens“ (im Rahmen des Frist­beginns/Fristlaufs) sowie „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwendet wurden und im Rahmen des Abschnitts über „finanzierte Geschäfte“ inhaltliche Abweichungen zum gesetzlichen Muster auszumachen sind. Der Senat stellt weiter fest, dass sich die Sparkasse nicht mit dem Einwand exkulpieren kann, der Abschnitt über finanzierte Geschäfte sei, da vorliegend sachlich nicht einschlägig, fakultativ verzichtbar gewesen. Entscheidend ist allein, dass die dortigen Sätze 2 und 3 nicht dem gesetzlichen Muster der Muster­widerrufs­belehrung (2004-2008) entsprochen haben.

Inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung führt zur Rechtswidrigkeit

Damit setzt sich endlich auch im OLG-Bezirk Frankfurt am Main – in Anlehnung an die höchst­richterliche BGH-Recht­sprechung (vgl. BGH Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10) und der stringenten Rechtsprechung im OLG-Bezirk Stuttgart – eine zunehmend verbraucher­freundliche Rechts­auffassung durch. Abweichungen vom gesetzlichen Muster werden hiernach nicht toleriert, soweit die Bank wie vorliegend die Widerrufs­belehrung einer inhaltlichen Über­arbeitung unterzogen hat. Die obergericht­liche Rechtsprechung kommt nun nicht mehr umhin, auch die Vorgaben des BGH in seinem Urteil vom 18. März 2014 (II ZR 109/13) umzusetzen. Inhaltliche Bearbeitungen/Überarbeitungen der Muster­widerrufs­belehrung, die nicht nur redaktioneller oder grammatikalischer Natur sind, führen nach Auffassung des Senats zur Rechtswidrigkeit der Widerrufs­belehrung.

Gleichfalls gescheitert war die Sparkasse mit dem Einwand, dass Recht der Kläger zur Ausübung des Widerrufs sei, da erst ca. 6 Jahre nach Abschluss des Darlehens­vertrages ausgeübt, rechts­missbräuchlich oder verwirkt gewesen.

Darlehensverträge können noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden

Mit diesem Urteil ist nun auch für viele Darlehens­nehmer/Kunden von Sparkassen im Rhein-Main-Gebiet die Chance erheblich gestiegen, ihre bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­verträge noch bis zum 21. Juni 2016 zu widerrufen, ohne Vor­fälligkeits­entschädigung aus hoch verzinsten Darlehen aus zusteigen und eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz der EZB auf bezahlte Zinsen geltend zu machen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt u.a. Sparkassen­kunden bundesweit in Widerrufs­fällen.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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