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Arbeitsrecht | 19.07.2023

Lohn­nachzahlung

Arbeit auf Abruf: Auch ohne Teilzeit-Regelung keine automatische Voll­zeit­beschäftigung

Vereinbarung über Arbeit auf Abruf trotz fehlender festgelegter Arbeitszeit wirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

„Es ist eine Fest­beschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.“ So lautete der entscheidende Satz im Arbeits­vertrag eines Kochs, der seinen Arbeitgeber auf Nachzahlung von fast 7.700 Euro an Lohn verklagte. Er wollte für Vollzeit-Arbeit bezahlt werden, obwohl er auf Abruf und weniger als Vollzeit gearbeitet hatte. Das Bundes­arbeits­gericht konnte er davon nicht überzeugen.

Der Mann war von einem Hotel im Raum Karlsruhe zur Arbeit auf Abruf angestellt worden. Zunächst arbeitete er zwei Monate lang mehr als die 39 Wochen­stunden, die der Tarif­vertrag für das Hotel- und Gaststätten­gewerbe bei Vollzeit vorsah. Dann wurden seine Einsatz­zeiten kürzer. Zudem war er mehrfach krank. Wenige Wochen, bevor das zunächst auf ein Jahr begrenzte und dann um drei Monate verlängerte Arbeits­verhältnis auslief, kündigte der Arbeit­nehmer fristlos.

Üppiger Nachschlag: Der Koch will eine Lohnnachzahlung

Etwa zur gleichen Zeit verlangte er schriftlich eine Lohn­nachzahlung in der Höhe, als hätte er 48 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Hotel­betreiber verweigert die Zahlung. So kam es zum Prozess vor dem Arbeits­gericht.

Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf als Vollzeit-Vereinbarung?

Der Koch argumentierte, in seinem Arbeits­vertrag sei eine Voll­zeit­beschäftigung vereinbart worden, auch wenn dort keine bestimmte Wochen­arbeits­zeit genannt war. Das Arbeits­gericht Karlsruhe wies die Klage ab. In der Berufung vor dem Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg hatte der Arbeit­nehmer dagegen Erfolg.

Das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt, das schließlich in der Revision über den Nach­zahlungs­anspruch entscheiden musste, gab erneut dem Arbeitgeber recht und verwarf die Leistungs­klage des Kochs. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf den oben genannten Satz aus dem Arbeits­vertrag: beide Seiten hätten damit ausdrücklich eine Fest­beschäftigung mit flexiblen Arbeits­zeiten festgelegt, keine Voll­beschäftigung. Der Umfang der Arbeitszeit sei vielmehr offen­geblieben.

„Ein verständiger Arbeit­nehmer“ durfte nach Ansicht des Bundes­arbeits­gerichts deshalb von zwei Dingen ausgehen:

  • 1. dass sowohl die Lage als auch die Dauer der Arbeits­zeiten variabel waren
  • 2. dass er teilzeit­beschäftigt war und seine regelmäßige Arbeitszeit keiner Voll­zeit­beschäftigung entsprachen

So sei das Arbeits­verhältnis auch gelebt worden. Deshalb sah das Bundes­arbeits­gericht keinen Annahmev­erzug des Arbeit­gebers für Arbeitszeit, die zu einer Wochen­arbeits­zeit von 48 Stunden fehlte. Damit war der Lohn­nach­zahlungs­anspruch des Kochs vom Tisch.

Auslegung des Arbeitsvertrags statt automatischer Annahme einer Vollzeit-Vereinbarung

Das Landes­arbeits­gericht, das dem Koch in der Vorinstanz recht gab, hatte eine vom Bundes­arbeits­gericht formulierte Regel angewandt: Demnach besteht im Zweifel Vollarbeits­zeit, wenn im Arbeits­vertrag keine Teilzeit­vereinbarung vereinbart wurde.

Das BAG hatte die Regel jedoch auf anders gelagerte Fälle bezogen. Im Fall der Leistungs­klage des Kochs lehnte es ihre Anwendung ab. Hier führte die Auslegung des Arbeits­vertrags zu der Annahme, dass ein Teilzeit-Arbeits­verhältnis vorlag, auch wenn die Zahl der Arbeits­stunden nicht explizit im Vertrags­text auftauchte.

Das Fehlen dieser Angabe war zwar ein Verstoß gegen § 12 des Teilzeit- und Be­fristungs­gesetzes. Dort wird klar festgelegt, dass Verträge über Arbeit auf Abruf die wöchentlichen und täglichen Arbeits­zeiten enthalten müssen. Trotzdem war der Vertrag nach Ansicht der Richter wirksam. Denn im Gesetz ist vorgesehen, dass bei fehlender Nennung der Mindest­arbeits­stunden fiktive Festlegungen gelten: damals zehn (inzwischen zwanzig) Arbeits­stunden pro Woche und drei Arbeits­stunden pro Arbeitstag. Das bedeutet eine wichtige Klarstellung für die Praxis bei Arbeit auf Abruf.

Auf dieser Grundlage verwarf das Bundes­arbeits­gericht die Forderung des Kochs, rückwirkend für 39 Wochen­arbeits­stunden entlohnt zu werden. Diese Arbeitszeit war im Tarif­vertrag nur für Vollzeit­kräfte festgelegt. Das war der Kläger aber ausweislich des Arbeits­vertrags nicht: seine Anstellung auf Abruf ergab ein Teilzeit-Arbeits­verhältnis mit einer Mindest­arbeits­zeit von zehn Wochen­stunden.

Leistungsklage auf Lohnnachzahlung abwehren? Fachanwalt Dr. Meides weiß Rat

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Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefon­nummer (030) 280 43 600 zur Verfügung.

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