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Arbeitsrecht | 18.10.2023

SOKA-Bau

Montage von Photo­voltaik­anlagen: Elektro­installation, keine SOKA-Pflicht

Betrieb des Elektro­installations­gewerbes fällt nicht unter den Tarif­vertrag über Sozial­kassen im Baugewerbe

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die Sozialkasse Bau fordert Nach­zahlungen: mehr als 100.000 Euro an Beiträgen

Rund 102.000 Euro an Beitrags­nach­zahlungen, zu entrichten für fünf gewerbliche Arbeit­nehmer sowie zwei Angestellte und für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren: mit dieser Forderung gegen einen Photovoltaik-Betrieb zog die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) bis vors Bundes­arbeits­gericht. Das entschied schließlich, dass die Beitrags­ansprüche der SOKA-Bau unberechtigt waren. Als Betrieb des Elektro­installations­gewerbes fällt das von ihr verklagte Unternehmen nicht unter den VTV, den allgemein­verbindlichen Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe. Deshalb muss es keine Sozial­kassen­beiträge bezahlen.

Arbeitszeitlich überwiegend: Montage von Photovoltaikanlagen

Im Handels­register war der Betrieb mit einer Vielzahl von Aktivitäten verzeichnet: Handel, Projektierung und Bau von Solar- und Photo­voltaik­anlagen, deren Reparatur und Wartung sowie Beratung zur Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungs­gesellschaften.

In der Praxis entfiel der Großteil der betrieblichen Gesamt­arbeitszeit auf die Aufdach-Montage von PV-Anlagen: das Befestigen der Träger- bzw. Unter­konstruktionen, die Gleichstrom­verkabelung, die Montage der Solarmodule selbst sowie den Einbau der Wechsel­richter und die Netz­anbindung.

Die Gesamtarbeitszeit ist im Streit mit der SOKA-Bau zentral

Welche Arbeiten die Gesamt­arbeitszeit des Betriebs bestimmen, ist beim Streit über Beitrags­ansprüche der Sozialkasse Bau entscheidend: Entfällt mehr als die Hälfte der Arbeiten auf Tätigk­eiten, die der Sozial­kassen­tarif­vertrag (VTV) aufführt, gilt grund­sätzlich Beitrags­pflicht.

Allerdings handelt es sich in der Praxis oft um sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigk­eiten. Solche Arbeiten lassen sich je nach den konkreten Umständen als SOKA-pflichtige Bau­tätigkeiten einordnen, oder aber als Arbeiten eines anderen Gewerks, das dem VTV und damit der Sozialkasse nicht unterfällt. Das gilt auch für PV-Montage: Sie fällt grund­sätzlich ins Elektro­technik-Handwerk und damit aus dem VTV heraus. Der Tarif­vertrag enthält eine Klausel, die Betriebe des Elektro­installations­gewerbes grund­sätzlich ausnimmt.

Montage von Photovoltaik-Anlagen ist Elektroinstallation

Die Sozialkasse der Bau­wirtschaft war trotzdem der Ansicht, die Montage der Photo­voltaik-Anlagen berechtige sie zu Beitrags­forderungen. Ihrer Darstellung nach handelte es sich dabei um „Trocken- und Montage­bauarbeiten“, Arbeiten, die der VTV erwähnt. Der Aufbau der PV-Anlagen sei nicht mehr als die Montage von Fertig­bauteilen.

Das Arbeits­gericht Wiesbaden in der ersten Instanz konnte die SOKA-Bau von ihrem Anspruch überzeugen. Beim Landes­arbeits­gericht Wiesbaden in der Berufung und dem Bundes­arbeits­gericht in Erfurt in der Revision war es anders: Beide Gerichte wiesen die Klage der Sozialkasse ab.

Sie entschieden, dass das Photovoltaik-Unter­nehmen nicht in den betrieblichen Geltungs­bereich des Sozialkassen­tarifs fällt. Grund: Die Montage der Photo­voltaik-Anlagen war dem Elektro­installations­gewerbe zuzuordnen. Sie gehört ins Berufsbild des Elektro­instal­lateurs bzw. Elektronikers. Das, so das Bundes­arbeits­gericht, gilt nicht nur für den Anschluss einer PV-Anlage ans häusliche Stromnetz, sondern auch für ihre Instal­lation.

Photovoltaikanlagen-Montage als „Sowohl-als-auch“-Tätigkeit

Ein „Freifahrt­schein“ für alle Betriebe, die Photo­voltaik­anlagen montieren, stellt die Gerichts­entscheidung allerdings nicht dar. Das BAG stellte fest, dass solche Arbeiten beides sein können: bauge­werbliche, SOKA-pflichtige Leistungen oder nicht beitrags­pflichtige Elektro­installations­tätigkeiten. Entscheidend ist das „Gepräge des Betriebs“.

Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen von einem Elektro­installateur-Meister geleitet und beschäftigte daneben einen weiteren Meister dieses Handwerks. Die beiden Meister beaufsichtigten sämtliche Arbeiten. Dieser Gesichts­punkt war es, der gegen die Beitrags­pflicht sprach: Die PV-Montage als „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ wurde von Elektro­technik-Fachleuten angeleitet oder ausgeführt. Das gab dem Unternehmen das Gepräge eines Betriebs dieses Handwerks und bewahrte es vor den SOKA-Beitrags­forderungen.

Die Darstellung der SOKA-Bau, es habe sich um „Trocken- und Montage­bauarbeiten“ gehandelt, verwarf das BAG dagegen. Nicht jede Montage von Teilen im Zusammenhang mit einem Bauwerk falle unter diesen Begriff.

Beitragsansprüche der Sozialkasse ausschließen oder abwehren: Fachanwalt Dr. Meides hilft

Das Urteil des Bundes­arbeits­gerichts stärkt die Stellung von Photovoltaik-Betrieben gegenüber der Sozialkasse Bau. Einen Freifahrt­schein stellt es allerdings nicht dar: Unter bestimmten Umständen kann der SOKA-Bau durchaus gelingen, den bau­gewerblichen Charakter eines Betriebs als Argument für Beitrags­forderungen zu nutzen.

Wenn Sie dies für Ihr Unternehmen ausschließen wollen, kann Rechtsanwalt Dr. Meides Sie beraten. So kann die Anstellung von ausgebildeten Elektro­technikern oder eine Mitglied­schaft in der Elektro­technik-Innung der SOKA von vornherein einen Riegel vorschieben. Entscheidend sind allerdings stets die konkreten Umstände.

Haben Sie bereits mit konkreten Ansprüchen der Sozialkasse zu kämpfen, ist die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft ebenfalls die richtige Adresse: Als Fachanwalt für Arbeits­recht befasst sich Dr. Meides seit Jahrzehnten mit der Abwehr unberechtigter Sozial­kassen­forderungen. Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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