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Arbeitsrecht | 20.12.2017

Kündigung

Arbeit­nehmer aufgepasst - Arbeits­verhältnis im Rahmen eines Privat­haushalts durch Arbeitgeber gekündigt?

Kündigungs­schutz­klage selbst hier aussichtsreich!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Top-Nachrichten für Arbeit­nehmer in Betrieben mit mehr als 10 Arbeit­nehmern - selbst bei Beschäftigungs­verhältnissen im Privat­haushalt: Zählt ein Privat­haushalt mit 15 Bediensteten als Betrieb im Sinne des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG)? Mit dieser Frage hatte das Bundes­arbeits­gericht sich nur kurz zu beschäftigen, denn das Gericht musste letztendlich nicht entscheiden. Die Parteien einigten sich durch Vergleich (Akten­zeichen 2 AZR 500/16).

Vorinstanzen lehnen Anwendbarkeit des KSchG ab

Die Vorinstanzen (Arbeits­gericht Essen, Urt. v. 17.12.2015, Az. 1 Ca 2808/15 u. Landes­arbeits­gericht LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016, Az. 14 Sa 82/16) stellten auf das besonderes Vertrauens­verhältnis ab, das die Beschäftigung in einem Privat­haushalt verlange – und lehnten damit die An­wendbarkeit des KSchG ab.

Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich

Die Kündigung sei damit auch bei dauerhafter Beschäftigung von rund 15 Arbeit­nehmern ohne Angabe von Gründen möglich. Das KSchG setze nicht nur die dauerhafte Beschäftigung von mehr als zehn Arbeit­gebern voraus, sondern auch eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeit­nehmern mit Hilfe von sächlichen und im­materiellen Mitteln bestimmte arbeits­technische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Be­friedigung des Eigen­bedarfs erschöpfen„.

Mit anwaltlicher Hilfe zum Erfolg

Das Landes­arbeits­gericht bezog sich auf den Wortlaut sowie auf systematische Erwägungen mit Blick auf das Einkommens­steuerrecht. Auch dieses Verfahren zeigt, dass sich Arbeit­nehmer nach einer erhaltenen Kündigung keineswegs geschlagen geben sollten und im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungs­schutz­klage beim Arbeits­gericht einreichen sollten.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeit­nehmer bundesweit im Rahmen von Kündigungs­schutz­angelegenheiten gegenüber Arbeit­gebern.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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