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Kaufrecht und Vertragsrecht | 17.03.2021

Widerruf

Auch nach BGH-Urteil: Widerruf eines Leasing­vertrags weiter möglich

Widerruf eines Leasing­vertrags als Fernabsatz­vertrag wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung widerrufbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Der Widerruf der Auto­finanzierung kann eine lukrative Möglichkeit sein, aus dem Vertrag auszusteigen und das Fahrzeug zurück­zugeben. Gerade in Zeiten von Abgas­skandal oder Diesel-Fahr­verboten kann der Widerrufs­joker ein willkommener Ausweg sein. Möglich ist der Widerruf sowohl bei Kredit­verträgen zur Auto­finanzierung als auch bei Leasing­verträgen.

Daran ändert auch ein aktuelles Urteil des Bundes­gerichts­hofs nichts. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 das Widerrufs­recht bei einem Leasing­vertrag mit Kilometer­abrechnung verneint (Az.: VIII ZR 36/20).

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Kein grundsätzlicher Ausschluss von Widerruf eines Leasingvertrags

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Widerruf eines Leasing­vertrags grund­sätzlich nicht möglich ist. Er hat lediglich entschieden, dass ein Widerrufs­recht nach § 506 BGB nicht in Betracht kommt, da ein Kilometer­leasing­vertrag weder eine Erwerbs­pflicht des Leasing­nehmers oder ein Andienungs­recht des Leasing­gebers noch eine Restwert­garantie des Leasing­nehmers vorsieht.

„Für den Widerruf von Leasing­verträgen ist aber das Widerrufs­recht nach § 312g BGB für die Fälle, in denen der Leasing­vertrag ausschließlich im Wege des Fern­absatzes geschlossen wurden, ohnehin viel entscheidender. Hier ist der Widerruf immer noch möglich“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Kein persönlicher Kontakt zwischen Kunde und Leasingunternehmen

Bei Leasing­verträgen im Wege des Fern­absatzes findet kein persönlicher Kontakt zwischen dem Leasing­nehmer und dem Leasing­unternehmen statt. Eine Konstellation, die in viel Fällen gegeben ist, weil der Leasing­vertrag von einem Mitarbeiter des Autohauses vermittelt wird und eben nicht von einem Mitarbeiter des Leasing­gebers. Von den Vertrags­gesprächen bis zur Unterschrift findet dementsprechend kein persönlicher Kontakt zwischen Kunde und Leasing­unternehmen statt.

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Belehrung über Widerrufsrecht oftmals fehlerhaft

Eine Belehrung über ihr Widerrufs­recht nach § 312g BGB haben die Leasing­nehmer bei vielen Leasing­verträgen, die im Wege des Fern­absatzes geschlossen wurden, nicht erhalten, sondern nur eine Belehrung nach § 506 BGB. „Das bedeutet, dass viele Leasing­nehmer nicht korrekt über ihr Widerrufs­recht informiert wurden, die Wider­rufs­frist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf immer noch möglich ist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

OLG München entschied: Leasingverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen anfechtbar

Das OLG München hat bereits mit Urteil vom 18. Juni 2020 erklärt, dass der Leasing­nehmer ein Widerrufs­recht nach § 312g BGB hat und er bei einer fehler­haften Widerrufs­belehrung die Erstattung des geleisteten Leasing­raten verlangen kann (Az.: 32 U 7119/19). „Das OLG München entschied sogar, dass er sich keinen Nutzungs­ersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

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