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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 30.05.2018

Abschlepp­kosten

Mobile Halteverbotsschilder: Wann darf der Wagen abgeschleppt werden?

Kostenpflichtiges Abschleppen erst nach Ablauf von drei vollen Tagen zulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Gerade im großstädtischen Verkehr werden mobile Halte­verbots­schilder regelmäßig aufgestellt. Insbesondere aufgrund der vielen Umzüge werden die Schilder montiert, so dass das ursprünglich erlaubte Parken plötzlich verboten ist. Was passiert aber, wenn das Fahrzeug abgestellt wird und in der Abwesenheit des verantwortlichen Fahrzeug­führers die Halte­verbots­schilder aufgestellt werden. Wer trägt dann die Abschlepp­kosten?

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung mit der Vorlaufzeit beschäftigt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. BVerwG 3 C 25.16). Wird ein zunächst erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer zwischen­zeitlich eingerichteten Halte­verbotszone abgeschleppt, so muss der Verantwortliche die Kosten nur dann tragen, wenn das Verkehrs­zeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde.

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Stadt stellt Halteverbotsschilder auf und lässt Pkw der Klägerin abschleppen

Im verhandelten Fall stellte die Klägerin am 19. August 2013 ihr Fahrzeug vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog sodann in den Urlaub. Am Vormittag des 20. August 2013 wurden in diesem Straßen­abschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs mobile Halte­verbots­schilder aufgestellt. Das Halteverbot galt vom 23. – 24. August 2013 von jeweils 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschlepp­unternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub holte die Klägerin ihr Fahrzeug bei dem Abschlepp­unternehmen ab und musste einen Betrag in Höhe von rund 176 Euro zahlen. Ferner setzte die Stadt eine Verwaltungs­gebühr in Höhe von 62 Euro fest.

Die Klägerin erhob Klage auf Erstattung der Abschlepp­kosten sowie Aufhebung des Gebühren­bescheids. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat der Klage stattgegeben.

Fahrzeug darf frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens abgeschleppt werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht stellt klar, dass das Parken im öffentlichen Straßen­raum zwar grund­sätzlich unbefristet möglich sein soll; allerdings ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer bestimmten Stelle beschränkt. Der verantwortliche Fahrzeug­führer muss aus diesem Grund Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrs­lage treffen. Allerdings – so der erkennende Senat – dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnism­äßigkeit frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrs­zeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden.

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Vorlaufzeit von 48 Stunden für Halteverbotsschilder nicht ausreichend

Die Rechts­auffassung des vom Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreiche, teilt der erkennende Senat nicht. Das Bundes­verwaltungs­gericht stellt klar, dass es keinen erkennbaren Grund gibt, von der seit über 20 Jahren in allen anderen Bundes­ländern praktizierte Vorlaufzeit zu reduzieren.

Klägerin erhält Abschleppkosten erstattet

Im konkreten Fall seien die Verkehrs­zeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden – nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug also erst am vierten Tag nach der Aufstellung, also am 24. August 2016 abgeschleppt werden dürfen. Die Abschlepp­kosten wurden der Klägerin aus diesem Grund erstattet.

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