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Arbeitsrecht | 11.08.2021

Arbeitgeber­haftung

BAG zur Arbeitgeber-Haftung für Impf­schäden beim Betriebs­arzt

Arbeitgeber­haftung für Impf­schäden in bestimmten Fällen denkbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Im Moment befindet Deutschland sich bekanntlich im Impf-Marathon. Die Impf-Priorisierung wurde indes zum 7. Juni 2021 aufgehoben.

Damit kann, wie es das Bundes­gesundheits­ministerium formuliert, jeder und jedem in Deutschland ein „Impfangebot“ gemacht werden. Mit der Aufhebung der Priorisierung können nun auch niedergelassene Ärzte und Betriebs­ärzte die Corona-Schutz­impfung durchführen. Mit der Einbeziehung der Betriebs­ärzte in die Impf-Kampagne stellt sich die Frage nach einer möglichen Haftung des Arbeit­gebers bei Impf­schäden von Mitarbeitern.

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Beschwerden nach Impfung beim Betriebsarzt: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für Impfschäden?

Bereits einige Jahre vor der Covid-19-Pandemie hat das Bundes­arbeits­gericht die Schmerzens­geld­forderungen einer Arbeit­nehmerin nach einer Impfung im Betrieb zurück­gewiesen. Dabei ging es um eine Grippe-Impfung. Allerdings bezieht sich die Ent­scheidung auf eine grund­sätzlich übertragbare Konstellation zwischen Arbeitgeber, Arbeit­nehmer und Betriebs­arzt.

Impfung beim Arbeitgeber, Mitarbeiterin klagt über anhaltende Beschwerden

In dem Fall, der durch das Bundes­arbeits­gericht zu entscheiden war, ging es um eine medizinische Einrichtung der Universität Freiburg, die den Beschäftigten die Möglichkeit zu einer Grippe-Schutz­impfung anbot. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten. Eine frei­berufliche Betriebs­ärztin lud zu der Impfung ein und führte sie durch.

Eine im Controlling beschäftigte Angestellte klagte, nachdem sie sich der Impfung durch die Betriebs­ärztin unterzogen hatte, über starke Beschwerden, die sie auf eine Impf­reaktion zurück­führte. Wenige Stunden nach der Injektion kam es ihrer Darstellung zufolge zu starken Schmerzen im Bereich der Hals­wirbelsäule. Diese schränkten die Bewegungs­fähigkeit erheblich ein, hielten über Jahre hinweg an und verhinderten, dass sie arbeiten konnte, so ihre Aussage.

Die Frau verklagte das Freiburger Herzzentrum, ihren früheren Arbeitgeber. Sie forderte Schmerzens­geld in beträchtlicher Höhe: 150.000 Euro nebst Zinsen. Zudem sollte das Arbeits­gericht ihr Schaden­ersatz für alle Schäden aus der Impfung zusprechen. Von einem Behandlungs­fehler der Impfärztin war in der Klage nicht die Rede. Die Frau gab allerdings an, dass man sie nicht ordnungs­gemäß auf die möglichen Folgen einer Impfung hingewiesen habe. Die Betriebs­ärztin bestritt diese Darstellung.

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BAG sieht keine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers

Die Klage der Arbeit­nehmerin vor dem Arbeits­gericht in Freiburg war erfolglos. Sie ging in Berufung zum Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg. Auch dort konnte sie die Richter nicht von ihren Ansprüchen überzeugen. Daraufhin legte sie Revision beim Bundes­arbeits­gericht in Erfurt ein – wieder ohne Erfolg.

  • Der Arbeitgeber war nicht aus einem Vertrags­verhältnis schaden­ersatz­pflichtig, so die Begründung. Der Behandlungs­vertrag zur Impfung wurde vielmehr zwischen der Arbeit­nehmerin und der frei­beruflichen Betriebs­ärztin geschlossen.

Ob die Betriebs­ärztin die Risiko­aufklärung vor der Impfung sachgerecht durch­geführt hatte, war damit war für die Klage gegen den Arbeitgeber irrelevant. Das Gleiche galt für die Frage, ob die Beschwerden der Frau überhaupt durch die Grippe­impfung verursacht worden waren.

  • Es bestand auch keine Verletzung der Arbeitgeber­pflichten gegenüber der Mit­arbeiterin als Grund für Schaden­ersatz­forderungen. Der Arbeitgeber bezahlte die Impfung zwar. Das machte ihn jedoch nicht für die korrekte Durchführung verantwortlich. Er hatte eine Ärztin beauftragt, die die fachliche Kompetenz zum Impfen besaß. Außerdem war die Teilnahme für die Mitarbeiter freiwillig.
  • Schließlich hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzens­gelds aus deliktischer Haftung, denn der Arbeitgeber hatte gegen keine Gesetzes­vorschrift verstoßen.

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In bestimmten Fällen ist die Arbeitgeberhaftung für Impfschäden denkbar

In diesem Fall wiesen Arbeits­gerichte auf drei Instanzen die Schadens­ersatz- und Schmerzens­geld­forderungen der Angestellten zurück. Doch das bedeutet nicht, dass eine Arbeitgeber­haftung nach einer Impfung durch Betriebs­ärzte überhaupt nicht möglich wäre.

So bezog sich das Bundes­arbeits­gerichts unter anderem darauf, dass die Impfärztin frei­berufliche Betriebs­ärztin und keine Beschäftigte des Arbeit­gebers war. Impft ein angestellter Betriebs­arzt, oder lädt der Arbeitgeber selbst zu der Impfung ein, dann ist es möglich, dass der Arbeitgeber für Versäumnisse wie eine fehlende oder fehlerhafte Aufklärung vor der Injektion einstehen muss. In derartigen Fällen einer arbeitgeber­organisierten Impfung ist dann zudem zu beachten, dass es sich bei Impf­schäden grund­sätzlich auch um einen Arbeits­unfall handeln kann, der wiederum die gesetzliche Unfall­versicherung auf den Plan ruft.

Wir helfen gerne

Die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft berät Arbeitgeber und Betriebs­räte zu komplexen arbeits­rechtlichen Frage­stellungen. Herr Rechtsanwalt Dr. Sebastian Läßle berät insbesondere auch alle Aspekte der Arbeitgeber­haftung sowie die recht­sichere Gestaltung arbeits­medizinischer Maßnahmen. Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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