wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 15.04.2016

Widerrufs­recht

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit des Widerrufs bei Fern­absatz­verträgen kann auch bei Widerrufs­recht für Verbraucher­darlehens­verträge Anwendung finden

Rechts­missbrauch beim Widerruf praktisch ausgeschlossen

Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden, dass es bei verbraucher­schützenden Wider­rufs­rechten nicht auf die Beweg­gründe des Verbrauchers für den Widerruf ankommt. Lediglich in absoluten Ausnahme­fällen, etwa wenn der Verbraucher arglistig oder mit Schädigungs­absicht handelt, kann ein Rechts­missbrauch bei Ausübung des Widerrufs­rechts anzunehmen sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).

BGH-Entscheidung entzieht Banken Argumentationsgrundlage für Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehen

Diese durch den VIII. Senat des Bundes­gerichts­hofs zu Fern­absatz­verträgen ergangene Entscheidung dürfte ohne Weiteres auch auf andere verbraucher­schützende Widerrufs­rechte, wie zum Beispiel auch das Widerrufs­recht bei Verbraucher­darlehens­verträgen, anzuwenden sein.

Damit entzieht der Bundes­gerichts­hof nun auch der Argumentation der Banken die Grundlage, die immer wieder darauf abstellten, die Verbraucher würden die Darlehen nur aufgrund einer erhofften Zins­ersparnis widerrufen, und dies sei als Rechts­missbrauch des Widerrufs­rechts zu werten.

BGH wird voraussichtlich auch Kreditwiderruf nicht als rechtsmissbräuchlich einstufen

Da im Rahmen des Darlehens­widerrufs eine Arglist oder gar eine Schädigungs­absicht der Verbraucher nicht vorliegt, ist zu erwarten, dass auch der für diese Verfahren zuständige XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs den Kredit­widerruf nicht als rechts­missbräuchlich einstufen wird.

Banken verhinderten bisher Entscheidungen des BGH

Bereits zweimal sollte der Bundes­gerichts­hof Gelegenheit haben, darüber zu entscheiden. In beiden Fällen verhinderten jedoch die beteiligten Banken eine solche Entscheidung, in dem sie in einem Fall den beteiligten Darlehens­nehmern einen großzügigen Vergleich anboten, und im anderen Fall selbst die Revision zurück­zogen.

Der nächste Termin steht nun im April 2016 an. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundes­gerichts­hof dann endlich die lang ersehnte Gelegenheit bekommt, diese Streitfrage zu entscheiden.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2344

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2344
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!