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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.04.2016

Widerrufs­joker

Anwalt zu Darlehens­widerruf und Widerrufsjoker: Positives BGH Urteil für Darlehens­nehmer - Ausübung des Widerrufs­rechts nicht rechts­missbräuchlich

Widerrufs­recht endet endgültig am 21.06.2016

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Christoph Schneider (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15)

Der Bundes­gerichts­hof hat in einem aktuellen Urteil ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufs­rechts grund­sätzlich nicht rechts­missbräuchlich ist. Insbesondere bei Darlehens­widerrufen argumentieren die Banken häufig damit, dass die Ausübung des Widerrufs­rechts rechts­missbräuchlich sei, da der Verbraucher den Widerruf lediglich erkläre, um bessere Konditionen zu erhalten.

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In seinem aktuellen Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, hat der Bundes­gerichts­hof zum Widerruf eines Fern­absatz­vertrages nun klargestellt, dass die Motivation für den Widerruf unerheblich ist und die Ausübung des Widerrufs­rechts grund­sätzlich keinen Rechts­missbrauch bedeutet.

BGH-Urteil auch auf Verbraucherdarlehensverträge übertragbar

„Diese Argumentation des Bundes­gerichts­hofs überzeugt und ist unseres Erachtens eins zu eins auf die Problematik der Rechts­missbräuchlichkeit von Widerrufen von Verbraucher­darlehens­verträgen übertragbar“, so Rechtsanwalt Christoph Schneider von der auf Kapital­markt­recht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechts­anwälte mit Standorten in München und Berlin. „Auch bei diesen Fällen muss ohne Belang sein, aus welchem Grund der Verbraucher von seinem Widerrufs­recht Gebrauch macht, so dass auch hier ein Rechts­missbrauch regelmäßig ausscheidet“, so Rechtsanwalt Schneider weiter.

Widerrufsrecht endet endgültig am 21.06.2016

Trotz dieses positiven Signals ist für viele Verbraucher jedoch Eile geboten: Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufs­recht für Verbraucher­darlehens­verträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufs­recht belehrt wurde.

Bislang galt das Widerrufs­recht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden, grund­sätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungs­gemäß über sein Widerrufs­recht belehrt wurde.

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Wirksamer Widerruf von Altverträgen kann sich für Verbraucher finanziell positiv auswirken

Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufs­recht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehens­verträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher grund­sätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzins­phase hat ein wirksamer Widerruf von Alt­verträgen für viele Darlehens­nehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehens­verträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vor­fälligkeits­entschädigung zurück­gefordert werden.

Betroffene Bankkunden sollten schnell handeln und sich anwaltlich beraten lassen

Die CLLB Rechts­anwälte mit Standorten in München und Berlin raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehens­verträgen enthaltenen Widerrufs­belehrungen von einer auf Kapital­markt­recht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

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