Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht
Im auch für den Online-Verkauf geltenden Kaufgewährleistungsrecht der §§ 434ff. BGB gilt, der Verkäufer muss bei Mängeln der Kaufsache haften. Mangel bedeutet dabei, dass die Kaufsache negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder, dass die Sache nur eingeschränkt zum vertraglich vorausgesetzten oder normalen Gebrauch verwendet werden kann.
Die Haftung geht dann zunächst auf Nacherfüllung, in zweiter Linie auf verschuldensunabhängige Minderung und Rückabwicklung. Trifft den Verkäufer ein Verschulden haftet er auch auf Schadensersatz.
Ein solcher Gewährleistungsfall kann ein langwieriges Hin- und Her auslösen, der Verkäufer fühlt sich im Recht, der Käufer betrogen und nicht selten landet die Auseinandersetzung vor Gericht.
Klauseln zur Mängelhaftung
Daher wünscht sich mancher geplagter Online-Händler, derartige Gewährleistungsfälle möglichst unkompliziert abbügeln zu können. Das Mittel der Wahl wäre, Gewährleistungsansprüche durch AGB ganz auszuschließen. Dies ist aber für Neuware gar nicht möglich und auch für gebrauchte Ware besteht nur beschränkter Handlungsspielraum und nur im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
Bei dieser Rechtslage möchte mancher Online-Händler zumindest aber doch Gewährleistungsansprüche einschränken, d.h. von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen. Zum Beispiel durch eine sofortige Untersuchung der Artikel durch den Käufer bei Lieferung und eine sofortige Schadensanzeige.
So liest man in AGB häufig
„Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde die Ware unverzüglich untersucht und Mängel gegenüber dem Verkäufer rügt.“
oder
„Pakete müssen unmittelbar bei Ablieferung auf Beschädigungen in Augenschein genommen werden. Beschädigungen sind sofort beim Paketboten anzuzeigen und müssen von diesem aufgenommen werden.“
Doch derartige Klauseln führen zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbszentralen, denn Sie erschweren die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten für Verbraucher unzulässig.
Von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen darf beim Verkauf an Verbraucher nicht abgewichen werden
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 475 Abs. 1 BGB darf beim Verkauf an Verbraucher nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen werden (nur ausnahmsweise bei der Regelung des Schadensersatzes – dazu in einem späteren Beitrag mehr). Dies gilt für neu hergestellte und gebrauchte Ware im Verkauf gegenüber Verbrauchern gleichermaßen.
Eine unzulässige Abweichung liegt aber bereits darin, dass dem Käufer, der Verbraucher ist, auferlegt wird, die Ware bei Erhalt zu untersuchen. Diese Verpflichtung kennt das Gesetz grundsätzlich nicht. Ganz gleich, ob die Ware selbst untersucht oder das vom Paketboten übergebene Paket untersucht werden soll.
Wohl besteht eine derartige Untersuchungs- und Rügepflicht ausnahmsweise im Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses findet jedoch nur auf Kaufleute Anwendung. Sie sind nach § 377 HGB verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen, um Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren.
Da aber die oben beispielhaft aufgeführten Klauseln nicht nach Kaufleuten und privaten Käufern unterscheiden, sondern unterschiedslos auf beide Gruppen gemünzt sind, sind sie insgesamt unzulässig. Derartige AGB-Klauseln entfalten keine Wirkung, begründen jedoch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung für den Verwender.
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