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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.05.2017

Widerrufs­joker

BGH stärkt Verbraucher­rechte beim Darlehens­widerruf: Erhebung einer Festellungs­klage zum Darlehens­widerruf zulässig

Sparda Bank Baden-Württemberg unterliegt vor dem Bundes­gerichts­hof

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15)

Der für Bankrechts­sachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs hat darüber entschieden, dass der Verbraucher/Kläger in Widerrufs­fällen – entgegen der Rechts­auffassung einer Anzahl von Instanz­gerichten – sehr wohl eine (negative) Fest­stellungs­klage erheben kann.

Verhandelt wurde über den Widerruf dreier Verbraucher­darlehens­verträge, die im Jahr 2008 abgeschlossen worden waren. Dabei wurde folgende missverständliche Klausel in der Widerrufs­belehrung verwendet: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung, – die Vertrags­urkunde, der schrift­liche Vertrags­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Vertrags­antrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertrags­schlusses.“

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Kläger bediente Darlehen trotz Widerruf

Der Kläger bediente über den gesamten Zeitraum hinweg – d. h. auch nach dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs – die Darlehen vertrags­gemäß. Die Darlehen wurden seitens des Klägers bereits im Jahre 2014 widerrufen. Die Sparda Bank Baden-Württemberg negierte ein fort­bestehendes Recht zum Widerruf und vertrat selbst, unter Berufung auf ein jüngst vom OLG Frankfurt a.M. ergangenen Urteils, noch vor dem BGH die Auffassung, der Kläger sei ordnungs­gemäß belehrt worden. Dies zu Unrecht.

Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/14) gab der negativen Fest­stellungs­klage des Klägers bereits im Jahre 2015 statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) zurück­gewiesen.

Beklagte legte in Sachen Revision Nichtzulassungsbeschwerde ein

Dieser gab der Bundes­gerichts­hof zwar statt. Dennoch wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom BGH durch Urteil vom 16.05.2017 mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der Beklagten/Revisions­klägerin ab dem Zugang der Widerrufs­erklärung (gegenüber dem Kläger) kein Anspruch mehr auf den Vertrags­zins und die vertragsgemäße Tilgung zustand. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die Kosten des Revisions­verfahrens (vollständig) zu tragen.

Der Feststellungs­antrag sei im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Bank kein Anspruch mehr auf den Vertrags­zins und die vertragsgemäße Tilgung nach Zugang der Widerrufs­belehrung zusteht. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Klage­anträge in Darlehens­widerrufs­fällen durch die Gerichte – im Sinne der Darlehens­nehmer/Kläger – weit auszulegen sind, was vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanz­gerichte hierzu auch dringend geboten erscheint.

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Widerrufsbelehrung war unwirksam

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandes­gericht Stuttgart erfolgreich vertreten hat: „Ergebnis unserer Fest­stellungs­klage ist, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf den vertraglich vereinbarten Kapital­dienst hat. Außerdem wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Widerrufs­belehrung unwirksam ist. Es wurde nur unzureichend über den Fristlauf /den Beginn der Wider­rufs­frist aufgeklärt.

Die Deklination des Fristlaufs seitens der Sparda Bank macht definitiv nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Frist für die Erklärung des Widerrufs dem Darlehens­nehmer sein Vertrags­antrag zur Verfügung gestellt werden muss.“

Gleich­zeitig erteilte der Bundes­gerichts­hof dem Einwand der Beklagten eine Absage, die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger sei treuwidrig gewesen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LLM., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Darlehens­nehmer bundesweit u. a. in Darlehens­widerrufs­fällen.

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