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Versicherungsrecht | 06.04.2020

Unfall­versicherung

Beantragung von Leistungen aus der Unfall­versicherung nicht ohne anwaltliche Hilfe

Die Stolper­steine bei der Durch­setzung bestehender Ansprüche aus der Unfall­versicherung

Mit unserem heutigen Rechtstipp informiere ich Sie darüber, warum es sinnvoll ist, bereits die Beantragung von Leistungen aus der privaten Unfall­versicherung mithilfe eines Anwalts vorzunehmen.

Dieses deshalb, weil die private Unfall­versicherung besondere Stolper­steine beinhaltet, welche ohne hinreichende Kenntnisse des Versicherungs­rechts leicht dazu führen können, dass Sie Ihren Anspruch gegen den Versicherer verlieren.

Detaillierte Schilderung des Unfallgeschehens

Der Ablauf ist regelmäßig so, dass der Versicherungs­nehmer sich nach einem Unfall bei dem Versicherer meldet und von diesen einen Fragebogen zur Ausfüllung und Rück­sendung erhält. Insbesondere sind hierbei Angaben zum Unfall­geschehen zu machen. Der Unfall sollte hierbei dringend so genau beschrieben werden, dass auch die Umstände mitgeteilt werden, ohne welche der versicherungs­rechtliche Unfall­begriff schlichtweg nicht erfüllt ist.

Auf Formulierungen achten

Nicht ausreichend wäre es beispiels­weise lediglich zu schreiben „Ich bin im Wald spazieren gegangen, dann hingefallen und habe mir hierbei den rechten Ober­schenkel gebrochen.“ Der Versicherer würde hierauf mitteilen, dass die Voraus­setzungen des versicherungs­rechtlichen Unfall­begriffs nicht vorliegen. Bereits hiernach ist es schwierig, diesen Fehler noch gerade zu rücken.

Bei einer weiteren ausführlichen Beschreibung, welche die Merkmale des Unfall­begriffs ausfüllt, würde der Versicherer nämlich argwöhnisch werden und sagen „Erst schildern Sie uns den Unfall so und dann anders, jetzt glauben wir ihnen gar nichts mehr.“ Sollten dann auch keine Zeugen vorhanden sein, schwinden die Aussichten, noch die Leistung von dem Versicherer zu erhalten, ganz erheblich.

Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung

Darüber hinaus ist auch innerhalb vertraglich vorgesehener Fristen eine ärztliche Bescheinigung über den Eintritt der unfall­bedingten In­validität beizubringen. Sollte der Arzt die Bescheinigung nicht im versicherungs­rechtlichen Sinne korrekt erstellen, was bei eigenen Formulierungen der Ärzte nicht ungewöhnlich ist, kann auch hieran der Anspruch Scheitern. Die Einholung der Bescheinigung kann auch nach Fristablauf grund­sätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

Aus unserer Sicht ist daher die anwaltliche Tätigkeit schon bei der Stellung des Leistungs­antrags oft sinnvoll. Dieses umso mehr, wenn es um höhere Invaliditäts­leistung geht.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann informieren Sie sich direkt bei uns.

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