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Bankrecht und Verbraucherrecht | 09.11.2021

Service­pauschale

Beim Bausparen unzulässige Service­pauschale zurück­fordern

Service­pauschalen bei Bauspar­verträgen unzulässig

In den letzten Jahren haben Bauspar­kassen vielfach versucht, ihren Verwaltungs­aufwand mittels neuer Gebühren auf die Kunden umzulegen. Doch diese sogenannten Service­pauschalen oder Konto­gebühren sind rechts­widrig – so entschieden beispiels­weise das Oberlandes­gericht Koblenz und das Landgericht Hannover. Auch der Bundes­gerichts­hof vertritt die Auffassung, dass solche Konto- und Darlehens­gebühren unzulässig sind. Somit können die Kunden diese Gebühren zurück­fordern.

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Bei einem Bauspar­vertrag wird mit der Bauspar­kasse eine Summe vereinbart, die später für den Kauf bzw. Bau einer Immobilie benötigt wird. In der sog. Ansparphase wird ein Teil der Bauspar­summe vom Kunden angespart, die ihm anschließend von der Bauspar­kasse zzgl. Zinsen ausgezahlt wird. Der Rest der benötigten Summe wird durch ein Bau­spar­darlehen abgedeckt. Es beginnt die sog. Darlehens­phase, in der das Darlehen mittels fester Tilgungs- und Zinsraten wieder an die Bauspar­kasse zurück­gezahlt wird.

Viele Kassen verlangen Konto­gebühren und Jahres­entgelte

Ab dem Jahr 2017 haben die Bauspar­kassen in der Ansparphase sog. Service­pauschalen – auch Service­entgelt, Konto­gebühr oder Jahres­entgelt – erhoben, die als Bearbeitungs­gebühren zu verstehen sind. Auf diese Weise sollten die Kunden an den Kosten für die Verwaltung ihrer Verträge beteiligt werden. Diese lagen je nach Bauspar­kasse zwischen 9 und 30 Euro pro Jahr.

BGH: Servicepauschalen bei Bausparverträgen unzulässig

Diese Service­pauschalen sind allerdings laut Bundes­gerichts­hof rechts­widrig, insbesondere dann, wenn die Service­pauschale erst nachträglich (also bei Verträgen, die vor 2017 abgeschlossen wurden) eingeführt wurde. Denn in diesen Fällen wurden die Gebühren eingeführt bzw. erhöht, ohne dass die Kunden dem aktiv zustimmen mussten. Vielmehr wurde ihr Still­schweigen als Ein­verständnis gewertet. Doch dieses Prozedere ist laut BGH-Beschluss vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20) unzulässig.

Darüber hinaus seien Service­pauschalen aber auch bei Neu­verträgen unzulässig. Denn die Bauspar­kassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich um deren Verwaltung zu kümmern. Der BGH erklärte diese Konto­gebühren in der Darlehens­phase in seinem Urteil vom 09. Mai 2017 (Az.: XI ZR 308/15) für unwirksam.

Dementsprechend wurde auch die von der Debeka in der Ansparphase erhobene Service­pauschale zunächst vom Landgericht Koblenz (Urteil vom 29. November 2018, Az.: 16 O 133/17) für unzulässig erklärt. In der Berufung vor dem Oberlandes­gericht Koblenz wurde sie sogar komplett, also auch bei Neu­verträgen, verboten (Urteil vom 05. Dezember 2019, Az.: 2 U 1/19).

Auch das Landgericht Hannover schloss sich in seinem Urteil vom 8. November 2018 dieser Auffassung an und entschied gegen die Landes­bau­sparkasse Nord (Az.: 74 O 19/18). Abgesehen von diesen beiden Urteilen gibt es bislang noch keine richterlichen Beschlüsse zur Rechtmäßigkeit oder Unrecht­mäßigkeit der von anderen Bauspar­kassen erhobenen Gebühren. Aufgrund des BGH-Urteils ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, dass auch die Service­pauschalen anderer Bauspar­kassen unzulässig sind, wenn der Kunde dafür keine Gegen­leistung erhält. Und die Verwaltung des Bau­spar­vertrags ist nicht als Gegen­leistung zu werten.

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Unzulässige und zulässige Gebühren

Neben der unzulässigen Service­pauschale in der Ansparphase gibt es weitere unzulässige Gebühren, die von Bauspar­kassen erhoben wurden. Auch in der Darlehens­phase haben Bauspar­kassen mitunter eine Gebühr verlangt, die sog. Darlehens­gebühr, um sich ihren Verwaltungs­aufwand bezahlen zu lassen. Doch auch diese Gebühren wurden vom BGH mit Urteil vom 08. November 2016 (Az.: XI ZR 552/15) für unrecht­mäßig erklärt. Ebenso unzulässig sind laut BGH Konto­gebühren in der Darlehens­phase.

Erstattungs­ansprüche aus 2016 oder früher sind grund­sätzlich bereits verjährt. In manchen Fällen können sich die Sparer jedoch auf eine verlängerte Frist stützen, um die Gebühren noch zurückzufordern. Ob Chancen bestehen, gezahlte Gebühren aus 2016 oder früher zurückzubekommen, muss von Fall zu Fall geklärt werden.

Einige Gebühren dürfen hingegen von den Bauspar­kassen tatsächlich erhoben werden. Dazu zählen bspw. Abschluss­gebühren. Diese werden bei Abschluss des Bau­spar­vertrags fällig und betragen in der Regel 1 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bauspar­summe. Da sie nicht nur der Bauspar­kasse, sondern auch der Bauspar­gemeinschaft zugutekommen, hat der Bundes­gerichts­hof sie für zulässig erklärt.

Auch gegen das sog. Agio gibt es bislang noch kein richterliches Urteil. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Gebühr von ca. 2 %, die von verschiedenen Bauspar­kassen auf den Darlehens­betrag aufgeschlagen wird. Dadurch erhöht sich der Darlehens­betrag, der vom Bausparer zurück­gezahlt werden muss.

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Servicepauschale zurückfordern

Ungeachtet der Gerichts­urteile zahlen die Bauspar­kassen die zu Unrecht erhobenen Gebühren nicht aus eigenem Antrieb zurück. Die Bausparer müssen die Erstattung also aktiv einfordern. Wer sich nicht sicher ist, ob auch seine Bauspar­kasse solche Bearbeitungs­gebühren erhoben hat, kann einfach in den Jahres­konto­auszügen ab 2018 prüfen, ob eine Service­pauschale berechnet wurde (2017 erhobene Gebühren sind bereits verjährt). Diese wird in der Regel am Jahres­anfang erhoben. Je nach Bauspar­kasse kann diese Gebühr als Service­pauschale, Service­entgelt, Konto­gebühr, Konto­entgelt oder Jahres­entgelt bezeichnet werden. Auch die Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz pro Jahr können zurück­gefordert werden.

Wir helfen Ihnen gerne!

Die Bauspar­kassen reagieren teilweise recht unterschiedlich auf die Rück­forderung der Gebühren seitens der Kunden. Einige zahlen die Gebühren anstandslos zurück, anderen muss zunächst mit rechtlichen Schritten gedroht werden und wieder andere behaupten, das BGH-Urteil fände im vorliegenden Fall keine Anwendung. Insbesondere dann sind Sparer gut beraten, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. In unserer Kanzlei vertreten wir bereits zahlreiche Mandanten in solchen Fällen und helfen ihnen dabei, ihr Geld zurückzufordern. Im Rahmen eines kostenlosen Erst­gesprächs prüfen wir Ihren Vertrag und beraten Sie zum besten Vorgehen.

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