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Arbeitsrecht | 19.11.2018

Zurück­behaltungsrecht an der Arbeits­leistung

Zurück­behaltungsrecht an der Arbeits­leistung: Ohne Lohn keine Arbeit

Arbeit­nehmer kann Zurück­behaltungsrecht gem. § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausüben

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über das Zurück­behaltungsrecht an Ihrer Arbeits­kraft informieren. Dieses Thema wird insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitgeber den zustehenden Lohn nicht oder verspätet zahlt.

Hierbei verhält es sich so, dass der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung bereits erbracht hat, der Arbeitgeber sich zumeist in wirtschaftlichen Schwierig­keiten befindet und deshalb den zustehenden Lohn zurück­hält. Der Arbeit­nehmer kann dann den Lohn­zahlungs­anspruch gerichtlich geltend machen, was jedoch zuweilen mit Kosten und Wartezeit verbunden ist.

Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückstand

Viel unmittelbarer wirkt es jedoch, wenn der Arbeit­nehmer nunmehr seinerseits seine Arbeits­kraft aufgrund der unterbliebenen Lohnzahlung zurück­hält und mit dieser Begründung ab sofort nicht mehr zur Arbeit erscheint.

Urteil des BAG aus dem Jahr 1984

Die Rechtslage ist sehr gut in einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts vom 25. Oktober 1984 mit dem Akten­zeichen 2 AZR 417/83 zusammen­gefasst. Nach dem Sachverhalt schuldete die Gemein­schuldnerin dem Kläger am 13.7.1982 Lohn in Höhe von 4.898,70 DM brutto. Damit waren die Voraus­setzungen für das Zurück­behaltungsrecht an der Arbeits­leistung nach § 273 I BGB im Grundsatz erfüllt.

Fälligkeit des Anspruchs ist Voraussetzung für Zurückbehaltungsrecht

Zu Recht haben die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, dass die Gemein­schuldnerin nur leistungsfähig, nicht aber auch leistungs­willig war. Nach § 273 I BGB muss der Anspruch des Schuldners, zu dessen Sicherung das Zurück­behaltungsrecht ausgeübt wird, fällig sein.

Arbeitgeber kann Wirtschaftsrisiko nicht auf Arbeitnehmer abwälzen

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Gläubiger in Verzug geraten ist, die Gegen­leistung also schuldhaft nicht termin­gerecht erbracht hat. Auch insoweit ergibt sich aus der Natur des Arbeits­verhältnisses nichts anderes. Der Arbeitgeber trägt das Wirtschafts­risiko. Er kann es nicht auf den Arbeit­nehmer überwälzen, für den die pünktliche Lohnzahlung in der Regel eine Existenz­frage ist.

Arbeitnehmer muss Verhältnismäßigkeit beachten

Das Zurück­behaltungsrecht an der Arbeits­leistung muss gem. § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden. Auch hiervon ist das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Arbeit­nehmer, seine Arbeits­leistung wegen eines verhältnismäßig gering­fügigen Lohn­anspruchs zurückzuhalten.

Kurzfristige Verzögerung rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht

Die Ausübung des Zurück­behaltungs­rechts kann ferner rechts­missbräuchlich sein, wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist. Diese Gesichts­punkte hat das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, berücksichtigt. Es hat den am 13.7.1982 fälligen Lohn­rückstand, der mit 4.898,70 DM brutto nahezu 1,5 Monats­verdienste umfasste, für erheblich angesehen, nachdem der Arbeit­nehmer in der Regel auf die laufenden Einkünfte aus seiner Berufs­tätigkeit angewiesen ist.

Es hat weiter ausgeführt, der Kläger habe auch nicht lediglich von einer kurz­fristigen Zahlungs­verzögerung ausgehen können. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Beklagte in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen hat, dass der Kläger mit kurz­fristigen Zahlungen rechnen konnte.

Durch Arbeitsverweigerung darf kein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen

Der Arbeit­nehmer ist nach Treu und Glauben ferner gehalten, das Zurück­behaltungsrecht an der Arbeits­leistung nicht zur Unzeit auszuüben, damit dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßig hoher Schaden droht. Da das Zurück­behaltungsrecht nach § 273 I BGB dazu dient, den Gläubiger wegen des ihm zustehenden Anspruchs zu sichern, kann es nach Treu und Glauben nicht ausgeübt werden, wenn der Anspruch bereits auf andere Weise, etwa durch Grundpfand­rechte, gesichert ist. In diesen vom Bundes­arbeits­gericht aufgezeigten Grenzen macht es absolut Sinn, von dem Zurück­behaltungsrecht an der eigenen Arbeits­kraft Gebrauch zu machen.

Lohnfortzahlung trotz Zurückbehaltungsrecht

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbstverständlich nicht nur die Berechtigung besteht, nicht zur Arbeit zu erscheinen, sondern der Arbeitgeber für diese Zeiten trotzdem verpflichtet ist, den Arbeitslohn zu zahlen. Bleibt der Arbeit­nehmer zu Hause, läuft der Lohn­zahlungs­anspruch also an jedem einzelnen Tag weiter.

Oftmals ist es auch so, dass Arbeitgeber auch bei wirtschaftlichen Schwierig­keiten über bestimmte finanzielle Reserven verfügt. Diese wird der Arbeitgeber dann dort einsetzen, wo es ihm ansonsten am meisten weh tut.

Hierbei handelt es sich um die Mitarbeiter, welche von dem Zurück­behaltungsrecht an der eigenen Arbeits­kraft Gebrauch machen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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