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Bankrecht | 10.05.2017

Bausparkasse

Musterbrief Konto­gebühren für Bauspar­vertrag von Bausparkasse zurück­fordern

So fordern Sie von der Bausparkasse die Kontogebühren zurück

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Hier finden Sie hier einen Mustertext zur Rück­forderung von Konto­gebühren beim Bauspar­vertrag. Mit diesem Text können Sie sich ggfs. an ihre Bauspar­kasse wenden und Konto­gebühren zurück­verlangen. Die Vorlage für die Erstattung der Kontoführungs­gebühren für den Bauspar­vertrag ist allgemein gehalten. Sie brauchen nur an den entsprechenden Stellen den Musterbrief für ihre Bauspar­kasse anzupassen.

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Hinweis:

Der Musterbrief und dieser Artikel ersetzen keine konkrete Rechtsberatung in Ihrem Fall. Wir übernehmen insoweit weder Haftung noch Gewähr.

Den Musterbrief finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Bitte lesen Sie auch die rechtlichen Ausführungen und die Hinweise, wie Sie den Musterbrief am besten per Post versenden, damit er auch bei der Bausparkasse ankommt!

Kontogebühren von der Bausparkasse zurückverlangen

Mit Urteil vom 09.05.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen in der Phase, in der Bausparer einen Kredit in Anspruch nehmen, keine Kontoführungsgebühren berechnen dürfen. Wenn der Bausparer während der Darlehensphase Kontoführungs­gebühren gezahlt hat, kann er diese zurück­verlangen.

Unter Umständen besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine Erstattung der Gebühren, die in der Ansparphase erhoben wurden. Dies ist dann der Fall, wenn der entsprechende Tarif keine gesonderte Konto­gebühr für das Bau­spar­darlehen, sondern nur eine einheitliche Konto­gebühr während der gesamten Vertrags­laufzeit vorsieht. Da eine derartige Klausel auch die Darlehens­phase betrifft, ist sie insgesamt unwirksam.

Für welchen Zeitraum kann man Kontogebühren von der Bausparkasse zurückverlangen?

Kontoführungs­gebühren können Sie zurückverlangen, wenn diese noch nicht verjährt sind. Jede einzeln bezahlte Kontogebühr verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie gezahlt wurde. Das bedeutet, dass Sie jetzt aktuell – im Jahr 2017 – bis zum 31. Dezember 2017 noch alle Konto­gebühren zurück­verlangen können, die Sie ab dem 1. Januar 2014 gezahlt haben.

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Rückforderung der Kontogebühren der letzten 10 Jahre?

Eventuell können Sie sogar die Konto­gebühren für die letzten 10 Jahre zurück­fordern. Das ist aber rechtlich noch unklar. Eine Erstattung der Konto­gebühren für die letzten 10 Jahre könnte dann infrage kommen, wenn aus­nahmsweise die Klage­erhebung unzumutbar war. Bezüglich der Rück­forderung von Kredit­bearbeitungs­gebühren hatte der Bundes­gerichts­hof das damals so gesehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Ob gemäß dieser Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs auch Kontoführungs­gebühren für die letzten zehn Jahre zurück­gefordert werden können, kann aktuell noch nicht gesagt werden.

Welche Kontogebühren sollte man nun von der Bausparkasse einfordern?

Auch wenn noch unklar ist, ob Sie die Konto­gebühren für die letzten 10 Jahre fordern können, sollten Sie dies jetzt gegenüber Ihrer Bauspar­kasse tun, und abwarten, wie sie reagiert. Vielleicht ist ja auch eine gütliche Einigung möglich.

Was tun, wenn die Bausparkasse die Kontogebühren nicht erstattet?

Sollte ihre Bauspar­kasse die Konto­gebühren nicht erstatten, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können sich an den für Bauspar­kassen zuständigen Ombudsmann wenden, z.B. über die Internet­seite www.schlichtungsstelle-bausparen.de. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihren Anspruch von einem Rechtsanwalt durchsetzen zu lassen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dann muss die Bauspar­kasse in der Regel die Kosten für ihren Rechtsanwalt oder ihre Rechtsanwältin übernehmen, wenn Sie mir ihrer Forderung gegen die Bauspar­kasse Erfolg haben.

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Wie das Musterschreiben an die Bausparkasse schicken?

Wenn Sie einfach einen Brief an die Bauspar­kasse schicken, könnte es sein, dass dieser irgendwo verloren geht, und die Bauspar­kasse später behauptet, kein Schreiben von Ihnen bekommen zu haben. Eventuell sind zu diesem Zeitpunkt dann wichtige Fristen, die Sie hätten einhalten müssen, verstrichen. Daher gehen Sie z.B. so vor:

  • 1. Möglichkeit: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Bauspar­kasse ihr Schreiben erhält, dann verschicken sie es als Einschreiben mit Rückschein.
  • 2. Möglichkeit: Wenn Sie etwas mehr Zeit haben, und noch keine Verjährung droht, dann können Sie auch einen normalen Brief an die Bauspar­kasse schicken. Bitten sie in dem Brief ihre Bauspar­kasse, dass sie Ihnen den Eingang des Briefes bestätigt (damit Sie hinterher einen Beweis haben, dass Sie die Bauspar­kasse angeschriebenen haben). Eine Formulierung könnte z.B. so lauten: Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens. Sollte ich in den nächsten Tagen keine Bestätigung Ihrerseits erhalten, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben, dann werde ich es nochmals per Einschreiben mit Rückschein versenden“.

Musterschreiben:

{Ihr Vorname und Name}

{Ihre Anschrift
samt Postleitzahl und Ort}

{Absender (Name, Straße, Postleitzahl und Ort)}

{Name der Bausparkasse}

{Anschrift der Bausparkasse
samt Postleitzahl und Ort}

{Ort}, den {Datum}

Erstattung der Kontogebühr für Bausparvertrag Nummer ____.

Sehr geehrte Damen und Herren,

sicher kennen Sie das neue Urteil Az. XI ZR 308/15 des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2017 (vgl. bei kostenlose-urteile.de - im Internet unter klu.me/24225). Danach sind Kontogebühren für das Darlehenskonto beim Bausparvertrag unzulässig.

Sie haben mir in den letzten zehn Jahren folgende Gebühren berechnet:

Jahr 2007: ..,.. Euro
Jahr 2008: ..,.. Euro
Jahr 2009: ..,.. Euro

Jahr 2016: …, Euro

Gesamt: …,.. Euro

Da ich die vorbezeichneten Kontogebühren rechtsgrundlos gezahlt habe, müssen Sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB an mich herausgeben. Außerdem habe ich gemäß § 818 Abs.1 BGB Anspruch auf Erstattung der von Ihnen aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Kontogebühren gezogenen Nutzungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet, soweit ihnen Vermögensw­erte rechts­grundlos zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches heraus­zugeben. Dabei entspricht es der Lebens­erfahrung, dass Kredit­institute vereinnahmte Gelder zins­bringend anlegen. Der Bundes­gerichts­hof geht dabei vom jeweiligen Basiszinssatz und einem Aufschlag von 5 Prozent­punkten aus (vgl. BGH, Urteil XI ZR 212/10 vom 07.06.2011 - bei kostenlose-urteile.de - im Internet unter klu.me/24234).

Den Erstattungs­betrag sowie die Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basis­zinssatz jeweils ab Zahlung der Gebühren überweisen Sie bitte bis zum
{Datum mit angemessener Frist}
auf mein Konto {IBAN Ihres Bankkontos} bei der {Name Ihrer Bank}.

Bei Nicht­zahlung oder nicht fristgemäßer Zahlung behalte ich mir ohne weitere Ankündigung weitere rechtliche Schritte vor. Eventuell anfallende Kosten haben Sie dann zusätzlich zu erstatten.

Sofern Sie weitere Konto­gebühren berechnen, behalte ich mir vor, auch diese Gebühren zurückzuverlangen.

Mit freundlichen Grüßen


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