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Arbeitsrecht | 09.01.2019

SOKA-Beitrags­pflicht

Beitrags­pflicht SOKA-Bau: Die Details entscheiden

Tarif­vertrag regelt Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Fordert die Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) von Ihrem Unternehmen Beiträge, oder eine Selbstauskunft? Dann wollen Sie nun wissen, wie Ihre Chancen stehen, Beitrags­ansprüche zurück­zuweisen.

Grund­sätzlich gilt: Beiträge zur SOKA-Bau müssen bezahlt werden, wenn mehr als die Hälfte der im Betrieb erbrachten Gesamt­arbeitszeit auf beitrags­pflichtige Tätigk­eiten entfällt. Welche Tätigk­eiten beitrags­pflichtig sind, ergibt sich aus dem entscheidenden Tarif­vertrag über das Sozial­kassenw­esen im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung. Der Tarif­vertrag gilt auch für Unternehmen ohne Tarif­bindung. Das hat die Politik durch sogenannte ministerielle Allgemein­verbindlicherklärungen sicher­gestellt, inzwischen sorgen auch zwei spezielle SOKA-Sicherungsgesetze (SokaSiG und SokaSiG 2) dafür.

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Frage der SOKA-Beitragspflicht bleibt komplexe Einzelfallentscheidung

Der VTV lässt sich nicht einfach als Checkliste nutzen, in der man nach­schlägt, ob der eigene Betrieb Beiträge zur SOKA-Bau zahlen muss oder nicht. Im Text des Tarif­vertrags finden sich zwar durchaus konkrete Listen beitrags­pflichtiger Tätigk­eiten wie „Asbest­sanierungs­arbeiten“ oder „Straßenwalz­arbeiten“. Dazu gibt es eine – deutlich kürzere – Aufzählung von Tätigk­eiten, für die explizit keine Beiträge anfallen, etwa „Säurebau“. Trotzdem bleibt die Frage der SOKA-Beitrags­pflicht eine recht komplexe Einzel­fall­entscheidung.

Das hängt damit zusammen, dass im VTV neben konkret genannten Tätigk­eiten auch sehr allgemeine und verklausulierte Bestimmungen vorkommen. Begriffe wie „bauliche Leistung“ müssen erst einmal mit einem konkreten, inhaltlichen Bezug gefüllt werden. Ein weiteres Beispiel: beitrags­pflichtig sind laut VTV auch „Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigk­eiten geprägten Zweck­bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen“.

Konkrete Analyse des Einzelfalls notwendig

Ein solch sperriger Satz kann durchaus über existenz­gefährdende Beitrags­forderungen in fünf- oder sechst­stelliger Höhe entscheiden. Dazu kommen weitere rechtliche Aspekte, die sich beispiels­weise aus den oben genannten Allgemein­verbindlicherklärungen und den SokaSiG-Gesetzen ergeben. Ausschlaggebend ist immer, wie diese abstrakten Normen auf einen konkreten Fall anzuwenden sind. Und das hängt oft von Details der Situation ab.

Genau deshalb darf man keine voreiligen Schlüsse auf die eigene Beitrags­pflicht ziehen, selbst wenn bereits ein Arbeits­gericht über die SOKA-Beitrags­pflicht eines Betriebs der gleichen Branche entschieden hat.

Einige Beispiele für solche scheinbaren Details, die Richter beim Beurteilen der SOKA-Beitrags­pflicht betrachtet haben:

Bau­maschinen-Einsatz, aber keine bauliche Leistung:

Bei einem Betrieb, der den Straßenbau mit Gussasphaltkochern belieferte, war für das Hessische Landes­arbeits­gericht zwar klar, dass es sich dabei um Bau­maschinen handelte. Doch wurde die Anlieferung nicht als „Erbringung baulicher Leistungen“ eingestuft und war somit nicht beitrags­pflichtig. Ein Aspekt bei dieser Entscheidung war, wie der Asphalt vor Ort ausgeladen wurde.

Dekor-Fußböden aus Naturstein? Steinmetz-Handwerk!

Wie Arbeits­richter in SOKA-Fällen eine Tätigkeit einordnen, hat oft wenig mit dem zu tun, wie der Betrieb sich selbst sieht. Das Bundes­arbeits­gericht ordnete ein Unternehmen, das Dekorfußböden verlegte, dem Steinmetz-Handwerk zu, weil die Platten mit Quarzsand und Kieseln hergestellt wurden. (Steinmetz­arbeiten sind von der SOKA-Beitrags­pflicht explizit ausgenommen.)

Klempnerei entscheidet:

Im Fall eines Betriebs für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation entschieden die Richter, dass der Anteil der Klempner­arbeiten an der Gesamt­arbeitszeit im Vergleich zu Installateurs- und Heizungs­bauer­tätigkeiten ein zentraler Gesichts­punkt für die Beitrags­pflicht war.

Nur kontrolliert, oder auch angeleitet?

Im Fall eines Betriebs, der übernommene Arbeiten nicht selbst ausführte, war entscheidend, ob er nur Gewerke dafür vermittelt und deren Arbeit kontrolliert oder diese als seine eigenen Subunternehmer auch angeleitet.

Gebäude oder Produktions­anlage

Dieser Aspekt war bei der Frage entscheidend, ob für Schweißarbeiten in einer Raffinerie SOKA-Bau-Beiträge anfielen. Im einem Fall war das Schweißen eine bauliche Tätigkeit, im anderen industriell und damit nicht beitrags­pflichtig.

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Tarifvertrag ausschlaggebend

Ein Betrieb, der Fassadenbauteile samt Unterkonstruktionen aus Metall montierte, wurde vor Beiträgen bewahrt, weil für ihn Tarif­verträge der Metall-und Elektro­industrie galten. Damit galt die Allgemein­verbindlich­erklärung des VTV für ihn nicht.

Inspektion oder Instand­haltung?

„Instand­setzung“ und die „Instand­haltung“ von Bauwerken sind als bauliche Tätigkeit beitrags­pflichtig. Für reine Inspektion gilt dies nicht. So wurde ein Betrieb, der Rohrreinigung mit Kanalsanierung verband, zur Beitrags­zahlung verurteilt, weil das als Instand­setzung galt. Ein anderer, der Schäden an Kabelschächten aus Beton lediglich feststellte, konnte die Beitrags­ansprüche der Sozialkasse abwehren.

Entscheidend sind die Details - lassen Sie Ihre Aussichten prüfen!

Gerade im tarif­vertraglichen Sozial­kassen­recht beeinflussen oft die konkreten Details, wie ein Fall von den Richtern unter die gesetzlichen Vorgaben eingeordnet wird. Die Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau ergibt sich anhand der individuellen Umstände. Diese Prüfung lohnt sich im Vorfeld. Denn genau diese konkreten Umstände können dafür sorgen, dass die Beitrags­forderungen der SOKA-Bau in Leere gehen.

Das ist typisch für Rechts­fragen, in denen es um die SOKA-Bau geht. Deshalb ist es unerlässlich, sich vom Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen. Unsere Kanzlei ist auf Fragen im tariflichen Sozial­kassen­verfahren spezialisiert. Sie erhalten objektive Auskünfte zu Ihrer Interessen­wahrnehmung.

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