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Strafrecht und Verkehrsrecht | 11.11.2019

Bußgeld

Beleidigungen im Straßen­verkehr: Die Strafen für Stinke­finger und Co.

„Stinke­finger“ am Steuer kann bis zu 4.000 Euro kosten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Juristisch handelt es sich bei dem Stinke­finger, dem Zeigens eines „Vogels“ oder der raus­gestreckten Zunge um eine Beleidigung. Dafür drohen im Straßen­verkehr üblicherweise Geldstrafen. Die Höhe ist dabei abhängig von den Umständen der Tat und der Person des Täters.

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Beleidigungen werden als Straftat bewertet

Meistens gibt es für eine Beleidigung in Form eines „Vogels“ 20 bis 30 Tagessätze. Bei einem Nettogehalt von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Die raus­gestreckte Zunge und der „Scheiben­wischer“ kommen dem Täter dagegen meist etwas günstiger. Das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A… wird dagegen wieder etwas härter bestraft. Auch die indirekte Beleidigung („Am liebsten würde ich Sie jetzt A…loch nennen!“) wird als Straftat gewertet.

Auch Stinkefinger gegenüber einer Überwachungskamera ist strafbar

Von den Gerichten unterschiedlich behandelt wird der so genannte Doppelvogel mit beiden Zeige­fingern an beiden Schläfen. Selbst der Stinke­finger gegenüber einer Überwachungs­kamera ist strafbar, da damit der über­wachende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt, beleidigt wird. Eine extra „Beamten­beleidigung“ gibt es nicht, diese wird wie eine normale Beleidigung gewertet. Straffrei dagegen sind: Sich mit der Hand an die Stirn schlagen oder den Kopf angewidert wegdrehen.

Am besten Sie bleiben immer schön lieb!

Sollten Sie sich dennoch einmal hinreißen lassen und es wird ein Verfahren gegen Sie geführt: Nehmen Sie es ernst; es drohen neben der Geldstrafe ein Eintrag ins Führungs­zeugnis, Führerschein­entzug und Punkte.

Rechtsanwalt für Strafrecht kann helfen

Ein erfahrender Strafrechts­anwalt wird hier versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sie sollten daher sofort nach Erhalt eines Vernehmungs­bogens Kontakt zum Anwalt suchen, bevor Sie sich um Kopf und Kragen reden …

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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