Vor allen Dingen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklung in der Corona-Pandemie führen nicht selten auch zu Kündigungen der bisher laufenden Arbeitsverträge. Wichtig auf Arbeitnehmerseite ist in diesem Fall vor allen Dingen -trotz „Corona-Krise“- die ggf. rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen ArbG (vgl. § 4 KSchG).
Trotz der Corona-Epidemie laufen nämlich die entsprechenden Fristen unverändert weiter. Dies wiederum betrifft im Übrigen neben dem Arbeitsrecht insbesondere auch das Verwaltungsrecht und das Sozialrecht und den Betroffenen fortlaufend zugehende Bescheide. Die Behörden und Gerichte haben schließlich ihre Arbeit nicht eingestellt.
Viele weitere Fragen stellen sich aktuell in Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Einige Fragen und Antworten sollen an dieser Stelle zumindest angerissen werden:
Besteht Anspruch auf Vergütung nach Freistellung wegen Corona?
Erfolgt die Freistellung durch den Arbeitgeber, bleibt es grds. bei dem Lohn- bzw. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
Besteht Anspruch auf Vergütung/Bezahlung bei Krankheit/Krankschreibung?
Hier besteht (auch bei Krankschreibung im Falle einer Corona-Infektion) grds. der entsprechende Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Lohnfortzahlung (vgl. § 3 EFZG).
Besteht Anspruch auf Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer wegen der Schließung der Schule und Kita und der erforderlichen Betreuung der Kinder nicht arbeiten kann?
Nein. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer sich mit seinem Arbeitgeber (entweder auf Gewährung bezahlten Urlaubs oder unbezahlte Freistellung) verständigen, soweit keine andere Möglichkeit (z.B. Home-Office o.ä.) bestünde.
Bestehen Ansprüche auf Entschädigung?
In bestimmten Fällen sieht das Infektionsschutzgesetz –InfSchG- (z.B. bei Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots) Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber vor. Z.B. das Thüringer Landesverwaltungsamt hat hierfür auf seiner Homepage (s. den Link: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/oeffentlicher_gesundheitsdienst/merkblaetter/) entsprechende Merkblätter veröffentlicht.
Welche Vorsichtsmaßnahmen/Maßnahmen muss durch die Arbeitgeber wegen Corona getroffen/eingeleitet werden
Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die arbeitsvertragliche Pflicht des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten inne. Dies gilt natürlich auch in Zeiten der Corona-Pandemie und folgt u.a. aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist damit u.a. auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 16. 5. 2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, beck-online unter Hinw. auf: ErfK/Dieterich, Art. 2 GG Rdnrn. 72ff.; ErfK/Preis, § 611 BGB Rdnr. 765; MünchArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 97 Rdnrn. 1ff.). Was genau dies umfasst, ist letztlich immer vom Einzelfall und der betr. Situation abhängig.
Besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber, z.B. Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie zu beantragen?
Hierzu kann z.B. auf die Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 28.2.2020 –„Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich -Örtliche Arbeitsagentur prüft Voraussetzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie“ (s. den Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus) verwiesen werden. Demnach gilt:
„Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird“.
Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht stehen wir Ihnen gern (auch in Zeiten der Corona-Pandemie) zu einer telefonischen Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail!