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Arbeitsrecht | 27.03.2020

Arbeits­recht und Corona-Pandemie

Arbeits­recht und Corona-Virus – besteht Anspruch auf bezahlte Frei­stellung, Entschädigung oder Kurz­arbeiter­geld?

Was z.B. bei Kündigungen in Zeiten der Corona-Pandemie zu tun ist

Arbeit­nehmer und Arbeitgeber sind zwangs­läufig von den zunehmenden Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Folglich stellen sich auch zahlreiche arbeits­rechtliche Fragen, die mit den unmittelbaren Auswirkungen des Virus einhergehen.

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Vor allen Dingen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklung in der Corona-Pandemie führen nicht selten auch zu Kündigungen der bisher laufenden Arbeits­verträge. Wichtig auf Arbeitnehmer­seite ist in diesem Fall vor allen Dingen -trotz „Corona-Krise“- die ggf. rechtzeitige Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen ArbG (vgl. § 4 KSchG).

Trotz der Corona-Epidemie laufen nämlich die entsprechenden Fristen un­verändert weiter. Dies wiederum betrifft im Übrigen neben dem Arbeits­recht insbesondere auch das Verwaltungs­recht und das Sozialrecht und den Betroffenen fortlaufend zugehende Bescheide. Die Behörden und Gerichte haben schließlich ihre Arbeit nicht eingestellt.

Viele weitere Fragen stellen sich aktuell in Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Einige Fragen und Antworten sollen an dieser Stelle zumindest angerissen werden:

Besteht Anspruch auf Vergütung nach Freistellung wegen Corona?

Erfolgt die Frei­stellung durch den Arbeitgeber, bleibt es grds. bei dem Lohn- bzw. Vergütungs­anspruch des Arbeit­nehmers.

Besteht Anspruch auf Vergütung/Bezahlung bei Krankheit/Krankschreibung?

Hier besteht (auch bei Krank­schreibung im Falle einer Corona-Infektion) grds. der entsprechende Anspruch auf Entgelt­fortzahlung/Lohn­fort­zahlung (vgl. § 3 EFZG).

Besteht Anspruch auf Arbeitslohn, wenn der Arbeit­nehmer wegen der Schließung der Schule und Kita und der erforderlichen Betreuung der Kinder nicht arbeiten kann?

Nein. In diesem Fall muss der Arbeit­nehmer sich mit seinem Arbeitgeber (entweder auf Gewährung bezahlten Urlaubs oder unbezahlte Frei­stellung) ver­ständigen, soweit keine andere Möglichkeit (z.B. Home-Office o.ä.) bestünde.

Bestehen Ansprüche auf Entschädigung?

In bestimmten Fällen sieht das Infektions­schutz­gesetz –InfSchG- (z.B. bei Anordnung eines beruflichen Tätigkeits­verbots) Entschädigungs­ansprüche für Arbeit­nehmer bzw. Arbeitgeber vor. Z.B. das Thüringer Landes­verwaltungs­amt hat hierfür auf seiner Homepage (s. den Link: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/oeffentlicher_gesundheitsdienst/merkblaetter/) entsprechende Merk­blätter veröffentlicht.

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Welche Vorsichtsmaßnahmen/Maßnahmen muss durch die Arbeitgeber wegen Corona getroffen/eingeleitet werden

Jedem Arbeits­verhältnis wohnt die arbeits­vertrag­liche Pflicht des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten inne. Dies gilt natürlich auch in Zeiten der Corona-Pandemie und folgt u.a. aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist damit u.a. auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlich­keitsrechte seiner Arbeit­nehmer verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 16. 5. 2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, beck-online unter Hinw. auf: ErfK/Dieterich, Art. 2 GG Rdnrn. 72ff.; ErfK/Preis, § 611 BGB Rdnr. 765; MünchArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 97 Rdnrn. 1ff.). Was genau dies umfasst, ist letztlich immer vom Einzelfall und der betr. Situation abhängig.

Besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber, z.B. Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie zu beantragen?

Hierzu kann z.B. auf die Presse­mitteilung der Bundes­agentur für Arbeit vom 28.2.2020 –„Corona-Virus: Kurz­arbeiter­geld möglich -Örtliche Arbeits­agentur prüft Voraus­setzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie“ (s. den Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus) verwiesen werden. Demnach gilt:

„Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheits­fälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgelt­ausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurz­arbeiter­geld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurz­arbeiter­geld ist, dass die üblichen Arbeits­zeiten vorüberg­ehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutz­maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrüber­gehend geschlossen wird“.

Für weitere Fragen zum Arbeits­recht und Verwaltungs­recht stehen wir Ihnen gern (auch in Zeiten der Corona-Pandemie) zu einer telefonischen Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail!

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