wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Wettbewerbsrecht | 28.06.2016

Fahrdienst

Berufung zurück­gewiesen: OLG Frankfurt bestätigt Fahrverbot für Fahrdienst Uber Pop

Uber Pop vermittelt Beförderungs­leistungen ohne Erlaubnis nach dem Personen­beförderungs­gesetz

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Michael Winter (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 U 73/15)

Das Oberlandes­gericht Frankfurt hat am 9. Juni 2016 die Berufung des Fahrdienst Uber gegen ein Urteil des Land­gerichts Frankfurt zurück­gewiesen (Az. 6 U 73/15).

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte Uber bereits im März 2015 bundesweit, Beförderungs­leistungen durch Privat­fahrer zu vermitteln, die keine Erlaubnis nach dem Personen­beförderungs­gesetz besitzen. Uber hatte hiergegen Berufung eingelegt - nun endlich kam es zur Verhandlung vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt am Main.

Zur Erinnerung:

Uber betrieb in Deutschland eine App zur Beförderungen von Fahrgästen in privaten Fahrzeugen. Sie richtete sich an Kunden ohne eigenen Pkw und an Pkw-Eigner, die Mit­fahr­gelegenheiten anboten. Vom Fahrpreis, den die Mitfahrer zahlten, erhielt Uber 24,2 % - der Rest ging an den jeweiligen Fahrer.

Das Taxigewerbe hatte - völlig zu Recht - moniert, dass die von Uber vermittelten Fahrer (im Gegensatz zu Taxifahrern) keine Genehmigung nach dem Personen­beförderungs­gesetz besäßen und die Unter­lassung des Geschäfts­betriebs verlangt.

Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und Wettbewerbsrecht

Das Oberlandes­gericht stellte, nachdem Uber Berufung einlegte, schon in der mündlichen Verhandlung klar, dass nicht nur gegen das Personen­beförderungs­gesetz verstoßen würde, sondern auch gegen Wettbewerbs­recht, da man Fahrer einsetze, die keine Genehmigung besäßen und für Beförderungs­leistungen ein Preis verlangt werde, der über die reinen Betriebs­kosten (Benzin, Steuer, Versicherung, Abnutzung) hinausgehe. Uber hafte für solche Wettbewerbs­verstöße als Teilnehmer am Markt des Beförderungs­gewerbes und könne deshalb von der Taxizunft auf Unter­lassung in Anspruch genommen werden.

OLG wies Berufung zurück

Das Oberlandes­gericht sah des Weiteren zu Recht keinerlei verfassungs­rechtliche oder gar unions­rechtliche Bedenken und wies deshalb am Schluss der Sitzung die Berufung von Uber konsequent zurück.

Fazit:

Ich persönlich hielt das Auftreten dieses Unternehmens schon immer nicht nur für rechts­widrig, sondern für schlichtweg frech und gleich­zeitig dümmlich.

Zu glauben, man könne mit Geld in einen Markt hineindrängen, der gesetzlichen Regelungen unterliegt und sich um diese „einen Dreck scheren“ mag der Geistes­haltung der Uber-Führungs­riege entsprechen- nicht nur in Europa, sondern weltweit zeigt man diesen arroganten Gestalten nun die Grenzen auf!

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2668

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2668
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!