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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.05.2017

Anlage­skandal

Betrugs­verdacht bei Internet­währung OneCoin

Für Finanz­dienst­leistung dieser Art ist in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin erforderlich

Die Bundes­anstalt für Finanzd­ienstleistungs­aufsicht (BaFin) und die Staats­anwaltschaft Bielefeld ermitteln derzeit gegen einen in Deutschland ansässigen Vermarkter der Digital­währung „OneCoin“. Hinter dem Unternehmen Onecoin Ltd. mit Sitz in Dubai verbirgt sich ein kompliziertes Firmen­geflecht.

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Da Anleger sich in eine starke Abhängigkeit von dieser Betreiber­firma begeben, hatten verschiedene Zentral­banken, Behörden und Verbraucher­schützer weltweit vor Investitionen in die neue Internet­währung gewarnt. Dennoch haben auch in Deutschland zahlreiche Anleger investiert. Die Schäden für betroffene Investoren dürften immens sein.

Worum handelt es sich bei dieser Digitalwährung überhaupt?

Die sogenannte Krypto­währung ist eine Erfindung der Bulgarin Ruja Ignatova und trat erstmals 2014 in Erscheinung. Beworben wurde das neue digitale Geld mit der Verheißung, besser als andere digitale Währungen wie z.B. Bitcoin zu funktionieren.

Bitcoin ist eine 2008 entstandene Digital­währung, die als Computer-Netzwerk existiert, dem Nutzer sich anschließen können, indem sie eine Software auf ihrem Rechner installieren. Diese ist als Open Source angelegt, ihr Quelltext also öffentlich. Mithilfe des Programms können sich Nutzer unabhängig von jeder Bank digitales Geld überweisen. Da jeder einzelne Nutzer jederzeit die erfolgten Transaktionen einsehen kann, ist eine permanente Kontrolle des Systems durch die Nutzer gewährl­eistet.

Im Unterschied dazu sind für „OneCoins“ weder technische Details bekannt noch gibt es unabhängige Handels­plätze. Die BaFin sieht die Betreiber­firma in Dubai „in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebs­system weltweit und auch in der Bundes­republik Deutschland virtuelle Wert­einheiten vertreiben, die sie als Krypto­währung deklarieren.“

Was wird dem Unternehmen vorgeworfen?

Nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei den Geschäften mit der Krypto­währung in Deutschland um Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesen­gesetz (KWG). Nach § 32 Absatz 1 KWG ist für diese Finanz­dienst­leistung im Inland eine Erlaubnis erforderlich. Über eine solche Erlaubnis verfügen die Betreiber nicht.

Im Auftrag der Mutterfirma wickelte die International Marketing Services GmbH (IMS) in Deutschland Finanz­geschäfte ab. Von Anlegern ließ sich die Firma Entgelte auf unter­schiedliche Bankkonten bei verschiedenen Kredit­instituten überweisen. Anschließend leitete sie das Geld an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter. Diese Dienst­leistung ist nach Auffassung der BaFin als Finanz­transfer­geschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 Zahlungs­dienste-Aufsichts­gesetz (ZAG) zu werten, welches nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Bundes­finanz­aufsicht steht. Die IMS hatte und hat diese Erlaubnis nicht.

Die Staats­anwaltschaft Bielefeld begann zu ermitteln, nachdem eine Bank die Firma IMS mit Sitz in Greven wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt hatte. Nach Recherchen der Südd­eutschen Zeitung wird wegen Betrugs­verdachts gegen sieben Verdächtige aus dem Umfeld der Betreiber­firma, insbesondere Vertreter der IMS ermittelt. Außerdem werde geprüft, ob Anleger mit falschen Angaben zu einem Investment in „OneCoins“ veranlasst wurden.

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Zur Chronologie der Ereignisse

Monatelang untersuchte die BaFin die Geschäfts­tätigkeit verschiedener Unternehmen im Umfeld der OnecoinLtd., darunter die in Deutschland ansässige Firma IMS. Nach Aussagen der BaFin hat die IMS innerhalb eines Jahres (von Dezember 2015 bis Dezember 2016) rund 360 Millionen Euro eingenommen.

Im Februar 2017 verhängte und vollzog die Behörde für alle bekannten und noch aktiven Konten der Firma eine Konten­sperre nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG. Auf den nunmehr gesperrten Konten befanden sich laut BaFin nur noch rund 29 Millionen Euro.

Am 5. April 2017 erging die Anweisung der BaFin an die IMS, die für die Betreiber­firma in Dubai vollzogenen Finanz­transfer­geschäfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG umgehend einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln.

Am 18. April 2017 verbot die BaFin der Mutter­gesellschaft OnecoinLtd. eine weitere Beteiligung an unerlaubten Finanz­transfer­geschäften der Firma IMS in Deutschland.

Am 27. April untersagte die BaFin der OnecoinLtd. und der OneLife Network Ltd. mit Sitz in Belize, eine öffentlich zu­gängliche Internet­plattform bereitzustellen, über die Geschäfte mit der Krypto­währung abgewickelt werden können. Außerdem wies die Finanz­aufsichts­behörde beide Unternehmen an, „jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland“ umgehend einzustellen. Einem weiteren Unternehmen aus dem Umfeld, der One Network Services mit Sitz in Sofia untersagte die BaFin unterstützende Tätigk­eiten in Deutschland.

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Was können geschädigte Investoren tun?

Allem Anschein hat ISM zahlreichen Anlegern, die in „OneCoins“ investieren wollten, fragwürdige Versprechen gemacht und sogenannte „Schulungs­pakete“ verkauft. Die erzielten Einnahmen wurden teils ins Ausland transferiert. Deshalb finden sich von den insgesamt etwa 360 Millionen Euro, die von Investoren auf Konten der Firma überwiesen worden sind, auf den nunmehr gesperrten Konten nur noch 29 Millionen Euro.

Die BaFin hat der IMS aufgetragen, noch vorhandene Bank­guthaben an Einzahler zurück zu überweisen, die zuletzt Zahlungen an die Firma geleistet haben. Angesichts des Miss­verhältnisses zwischen den an die IMS erfolgten Ein­zahlungen und den noch vorhandenen Bank­guthaben der Firma besteht für viele Anleger, deren Zahlungen bereits länger zurück­liegen, die Gefahr, leer auszugehen.

Betroffene sollten sich schnellstens anwaltlichen Rat holen

Betroffene Investoren sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Da die Finanz­behörde keine Aussage zur Wirksamkeit der von den Anlegern mit der IMS abgeschlossenen Verträge machen darf, empfiehlt es sich die Verträge von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um gegebenenfalls rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten zu können.

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