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EU-Recht und Lebensmittelrecht | 26.03.2020

Lebensmittel­kennzeichnung

Champignons „made in Germany“?

Ursprungs­land ist stets das Ernteland

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Auf die Ernte kommt es an, so der Bundes­gerichts­hof (BGH). Damit ist das Ursprungs­land von Kulturchampignons, die im EU-Ausland gezüchtet werden und erst kurz vor der Ernte nach Deutschland kommen, trotzdem Deutschland.

Streit um richtige Etikettierung

Was ist das Urs­prungland eines Lebens­mittels? Mit dieser Frage aus dem Lebens­mittel­recht hatte sich kürzlich der BGH zu beschäftigen. Im konkreten Rechts­streit ging es um die Herkunfts­bezeichnung von Kulturchampignons. Geklagt hatte die Wettbewerbs­zentrale gegen einen nieder­ländischen Pilz-Produzenten. Dieser züchtet in den Niederlanden seine Pilze in sogenannten Kultur­kisten und transportiert diese erst kurz vor der Ernte über die deutsche Grenze. Auf den Verpackungen fand sich dann die Bezeichnung „Ursprungs­land: Deutschland“.

Die Wettbewerbs­zentrale hält dies für eine Irreführung der Verbraucher, da wesentliche Produktions­schritte tatsächlich nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland stattfinden würden. Die Verbraucher­schützer forderten daher eine künftige Unter­lassung der Lebensmittel­kennzeichnung.

Eindeutiger Gesetzeswortlaut

In der Vorinstanz hatte das Oberlandes­gericht Stuttgart zwar bereits angedeutet, dass durchaus eine Irreführung der Verbraucher vorliegen könnte. Diese sei allerdings unions­rechtlich geboten, so die Argumentation des Gerichtes. Die insoweit klaren europäischen Regelungen zum Lebens­mittel­recht sähen nämlich vor, dass bei pflanzlichen Erzeugnissen das Ernteland immer auch als Ursprungs­land anzusehen sei (Urteil v. 10.03.2016; Az.: 2 U 63/15).

Der nunmehr mit dem Fall beschäftige BGH hatte aufgrund der Un­eindeutigkeit der maßgeblichen europäischen Vorschriften dem EuGH Fragen zur Vorab­entscheidung vorgelegt. Insbesondere wollte der BGH geklärt wissen, ob es auch dann auf den Ort des Ernte­vorgangs ankommt, wenn wesentliche Produktions­schritte in einem anderen Mitglied­staat erfolgt sind.

Der EuGH betonte daraufhin, dass das europäische Lebens­mittel­recht allein auf den Ernteort abstellt und vorangegangene Produktions­schritte daher unerheblich sind. Es komme daher nicht darauf an, ob das Gemüse erst drei, zwei oder auch nur einen Tag vor der Ernte nach Deutschland verbracht wurde. Solange die Ernte innerhalb Deutschlands erfolge, sei dieses auch als „Ursprungs­land“ zu qualifizieren (Urteil v. 04.09.2019; C-686717). Was also zunächst nach Verbraucher­irreführung klingt, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH.

Verwirrung um tatsächliche Herkunft

Der BGH hat sich nun der Einschätzung des EuGHs angeschlossen. Danach seien die europäischen Vorgaben so auszulegen, dass Ursprungs­land stets das Ernteland sei, auch wenn die wesentlichen Schritte der Lebensmittel­produktion im EU-Ausland stattgefunden haben. Im vorliegenden Fall entspreche daher die Etikettierung den europäischen Vorgaben und könne daher auch nicht irre­führend für den Verbraucher sein (Urteil v. 16.01.2020, Az.: I ZR 74/16).

Die Frage, die aber auch nach der Entscheidung bleibt, ist, ob der europäische Gesetzgeber beim Erlass der hier maßgeblichen Vorschriften überhaupt eine grenz­übers­chreitende Produktion von Gemüse und Obst im Blick hatte. Dass durch neue Anbau­methoden Aufzuchts- und Ernteort durchaus auseinanderfallen können, könnte nicht berücksichtigt worden sein. Denn letztlich fällt die Entscheidung zwar klar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aus. Der durchschnittliche Verbraucher wird sich aber wohl dennoch über die Entscheidung wundern. Über­spritzt könnte die Entscheidung nämlich auch bedeuten, dass künftig Obst- und Gemüse in einem anderen Mitglied­staat herangezogen, zur Ernte nach Deutschland verbracht und dort als „regionale“ Produkte vermarktet werden. Ob dies im Einklang mit den Interessen der Verbraucher steht ist zu bezweifeln.

Weitere Informationen zum Thema Lebens­mittel­recht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/lebensmittelrecht.html

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