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Krankenkassenrecht | 28.11.2017

Private Kranken­versicherung

Chancen für Versicherungs­nehmer: Unrechtmäßige Beitrags­erhöhung in der PKV

Beitrags­anpassung der Axa wegen nichtunabhängigen Treuhänder unwirksam

Privat Kranken­versicherte können nach einem Urteil des Land­gerichts Potsdam vom 27.09.2017 auf eine ordentliche Rück­erstattung hoffen. Nach Ansicht des LG Potsdam hat die Axa die Beiträge zur privaten Kranken­versicherung über Jahre unrecht­mäßig erhöht. Das dürfte allerdings nicht nur für die Axa, sondern auch für andere Versicherer gelten, so Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Dabei geht es zunächst nicht darum, dass die Beiträge in der PKV gestiegen sind. Der Versicherer kann die Beiträge anpassen. Rechtsanwalt Hitzler erklärt, dass ein unabhängiger Treuhänder die Prämien­anpassung absegnen muss. Voraussetzung ist die Unabhängigkeit des Treu­händers, d.h. er darf nicht den überwiegenden Teil seiner Einkünfte von dem Versicherungs­konzern beziehen. Genau diese Unabhängigkeit des Treu­händers war bei der Axa nach Überzeugung des LG Potsdam aber nicht gegeben.

Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gegeben

Damit hat das LG Potsdam das erstinstanzliche Urteil des AG Potsdam im Wesentlichen bestätigt. Der Treuhänder, der die Beitrags­anpassungen absegnen muss, sei befangen gewesen, da er den überwiegenden Teil seiner Gesamt­einkünfte von der Axa beziehe. Die Unabhängigkeit sei damit nicht mehr gegeben. Der klagende Versicherungs­nehmer erhält damit seine zu viel geleisteten Beiträge zzgl. Zinsen zurück.

Revision angekündigt

„Diese Problematik dürfte sich auch bei anderen Versicherern ergeben. Wurden die Beiträge unzulässig erhöht, kann der Versicherungs­nehmer die zu viel gezahlten Prämien zurück­verlangen. Dabei kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Allerdings wird am Ende voraussichtlich der BGH entscheiden müssen. Denn die Axa hat die Revision bereits angekündigt.

Klage in Millionenhöhe können folgen

„Treuhänder müssen Beitrags­erhöhungen überprüfen. Gleich­zeitig werden sie aber auch vom Versicherungs­konzern dafür bezahlt. Da kann es um die Unabhängigkeit schnell geschehen sein. Wahrscheinlich wird der BGH entscheiden müssen, wie hoch der Anteil der Zahlungen des Versicherungs­konzerns an den Gesamt­einkünften des Treu­händers sein darf, damit seine Unbefangen­heit noch gegeben ist. Sollte sich der BGH der Potsdamer Rechtsprechung anschließen, könnten auf die Versicherer Klagen in Millionen­höhe zukommen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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