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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 20.05.2020

Car-Corona Teil 1:

Corona-Krise und Haupt­unter­suchung (im Volksmund „TÜV“), Reparaturen, Reifen­wechsel

Im Rahmen unserer neuen Reihe „Car-Corona“ bringt Rechtsanwalt Michael Winter Licht ins Dunkel

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

In der heutigen Zeit fragen sich viele Autofahrer, deren „TÜV“ gerade fällig wird, oder bei denen Reparaturen am Fahrzeug bzw. ein Wechsel der Reifen ansteht, was zu tun ist.

A. Die Hauptuntersuchung („“TÜV“):

Zur Erinnerung: Neue PKW müssen erstmals drei Jahre nach ihrer Zulassung, alle anderen PKW im Rhythmus von zwei Jahren “zum TÜV“.

Generell gilt, dass man eine sogenannte Haupt­unter­suchung nicht überziehen darf.

D.h., Sie ist in dem Monat durchzuführen, der in der Zulassungs­bescheinigung steht und sich auch aus der Plakette auf dem hinteren Nummern­schild ergibt.

Überzieht man dennoch und gerät in eine Kontrolle, ist dies anfangs“ noch kein Beinbruch“, sondern wird anfangs mit Verwarnungs­geldern geahndet.

Hier gilt bei Pkw, Motor­rädern und leichten Anhängern (nicht sicherheits­prüfungs­pflichtigen Fahrzeugen) folgende Regelung:

  • Über­ziehung mehr als 2 Monate 15 Euro
  • Über­ziehung 4 – 8 Monate 25 Euro

Kritischer wird es, so man mehr als 8 Monate lang nicht zur Haupt­unter­suchung vorfährt - hier sind die Folgen schon deutlich drastischer, nämlich:

  • 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg

Für Nutz­fahrzeuge, bei denen eine Sicher­heits­prüfung vorgeschrieben ist, gelten eigene Regeln:

  • Über­ziehung bis zu 2 Monate 15 Euro
  • Über­ziehung 2 – 4 Monate 25 Euro
  • Über­ziehung mehr als 4 - 8 Monate 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg

Wurde der Termin länger als zwei Monate überzogen, ist eine sog. „Ergänzungs­untersuchung“ durch-zuführen, die 20 % mehr als eine normale Haupt­unter­suchung kostet

Eine „Rück­datierung“ existiert seit dem Jahr 2012 mehr, d.h., dass auch bei über­zogener Hauptunter-suchung der Monat, in dem sie durch­geführt wird, als Beginn eines neuen 2-Jahres-Zeitraums gilt.

Wenn das Fahrzeug bei der Prüfung durchfällt, ist es innerhalb eines Monats erneut vor­zuführen.

Selbstverständlich sind die Mängel unverzüglich (d.h. schon vor Ende dieses Zeitraums) zu beseitigen.

Verstreicht die 1-Monats-Frist, ist eine vollständig neue, gebühren­pflichtige, Haupt­unter­suchung fällig.

Beim Saison­kennzeichen muss eine fällige HU erst „zu Beginn des nächsten Betriebs­zeitraums“ nach-geholt werden.

Beispiel: Ist die Haupt­unter­suchung im Januar fällig und

Fahrzeug mit einem Saison­kennzeichen ab April versehen, muss man auch erst im April “zum TÜV“.

Wer glaubt, sich diesen Pflichten dadurch entziehen zu können, dass er sein Fahrzeug auf einem Privat­grundstück abstellt und zugelassen „einmottet“, befindet sich in einem veritablen Irrtum.

Jedes angemeldete Fahrzeug muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Haupt­unter­suchung vorgeführt werden!

Es zählt nämlich nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die“ rechtlich zulässige“ Nutzung.

B. Überzogene HU und Versicherungsschutz

Wie sieht es nun bei einer über­zogenen Haupt­unter­suchung mit dem Versicherungs­schutz aus?

Generell gilt, dass dieser auch bei über­zogenem “TÜV“ erst einmal grund­sätzlich besteht.

Jedoch wird im Falle einer Über­ziehung ein Versicherer gegebenenfalls prüfen, ob man „grob fahrlässig“ gehandelt hat - das Fahren“ ohne TÜV“ kann sich im Übrigen bereits als leichte Fahrlässigk­eit darstellen.

Passiert „ohne TÜV“ ein Unfall, wird die Haft­pflicht­versicherung den gegnerischen Schaden regulieren. Stellt sie jedoch (beispiels­weise mithilfe eines Gutachters) fest, dass der Unfall auf sicherheits­relevanten Mängeln (die bei einer HU fest­gestellt worden wären) beruht, wird sie wegen einer sog. Obliegenheits­verletzung“ Regress bis zur Höhe von 5.000, - € nehmen können.

Bei einem Unfall ohne Fremd­schaden wird der Vollkasko­versicherer seine Eintritts­pflicht genauestens prüfen und gegebenenfalls Kürzungen bis hin zur Leistungs­verweigerung (das beste Beispiel sind abgefahrene Reifen und ein Aquaplaning-Unfall) vornehmen.

Derzeit führen alle Prüf­organisationen noch Haupt­untersuchungen durch – die Corona-Krise ist also kein Grund, „den TÜV zu überziehen“.

Ganz im Gegenteil, denn wie mir seitens der GTÜ mitgeteilt wurde, existiert ein mir vorliegendes Rund­schreiben des Bundes­verkehrs­ministeriums, aus dem ich auszugs­weise zitiere:

“Die Bundes­länder und das BMVI vertreten die Auffassung, dass die Durchführung von regel­mäßigen technischen Unter­suchungen der Sicherheit im Straßen­verkehr dient und zur Aufrechter­haltung der system­relevanten Logistik­ketten notwendig ist. Dies sollte durch die Verwaltung nicht eingeschränkt werden. Sollte im Zuge einer weiteren Verschärfung der Krise, eine flächendeckende Verfügb­arkeit von Unter­suchungen nicht mehr gegeben sein, so sollten Maßnahmen ergriffen werden, die insbesondere die system­relevanten Logistik­ketten unterstützen.“

Dies bedeutet, dass m.E. eine Fahrt zur Haupt­unter­suchung durchaus erlaubt ist.

Wer bisher sein Fahrzeug in Werk­stätten mit der begehrten Plakette versehen ließ kann jetzt also, so er nicht zu Risiko­gruppen zählt und die Weisungen der Behörden beachtet, durchaus einmal selbst bei einer Prüfstelle der GTÜ, des TÜV, der DEKRA und anderer Organisationen, die solche Unter­suchungen durchführen vorbei­schauen.

C. Reparaturen:

Gleiches gilt für notwendige Fahrzeug­reparaturen - auch diese werden von Werk­stätten (egal ob an Hersteller gebunden oder nicht) noch immer durch­geführt.

D. Reifenwechsel

Der Wechsel von Winter­reifen auf Sommer­reifen kann zweifelsohne verschoben werden - jedoch sollte man hierbei bedenken, dass ein Winter­reifen keinesfalls für sommerliche Straßen­verhältnisse ausgelegt ist.

Bevor man also im Falle eines Unfalls mit seinem Vollkasko­versicherer darüber prozessiert, warum man im Juli mit Winter­reifen auf der Autobahn unterwegs war und einem der Bremsweg mit dieser Bereifung (im Gegensatz zu Sommer­reifen) nicht mehr ausreichte, sollte man den notwendigen Wechsel ebenfalls noch spätestens zu Ostern vornehmen lassen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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